AERZTE Steiermark 04 2025

ÆRZTE Steiermark || 04|2025 25 Fotos: istock / sankalpmaya, Schiffer RECHT gründen ablehnen. Hier muss man im Einzelfall prüfen, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt. Fehlende Kommunikationsmöglichkeit Kann mit der Patientin/dem Patienten nicht kommuniziert werden, stellt dies dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn der Grund bei anderen Ärzt:innen voraussichtlich nicht oder weniger vorliegen würde. Kassenärzt:innen sind nicht verpflichtet, Dolmetscher:innen auf eigene Kosten beizuziehen. Bestehen die Kommunikationsprobleme aber voraussichtlich für jede erreichbare Ärztin/jeden erreichbaren Arzt so kann die fehlende Kommunikationsmöglichkeit keine Ablehnung rechtfertigen (z. B. bei Patient:innen, die hör- oder sprechbehindert sind). Patientenbezogene Ablehnungsgründe Eine Ablehnung kann auch bei einer sehr schlechten Mitwirkung der Patientin/des Patienten in Betracht kommen. Darüber hinaus kann bei einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient die Behandlungspflicht entfallen oder wenn die Patientin / der Patient den Ordinationsbetrieb nachhaltig beeinträchtigt (z. B. durch heftige Beschimpfungen, Mitnahme der Großfamilie, Mitnahme von Tieren, Nichteinhalten von Terminvereinbarungen). Achtung Die genannten Ablehnungsgründe sind nicht als abschließende Aufzählung zu sehen. Es kommen auch noch andere Gründe für die Ablehnung einer Behandlung in Betracht. Generell ist immer im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Ablehnung gerechtfertigt ist oder nicht. Sollten Ärzt:innen sich unsicher sein, empfiehlt es sich eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um den konkreten Fall zu besprechen. Dr. Angelika Falb LL.M. Mag. Markus Friessnegg Rechtsabteilung Ärztekammer für Steiermark „Ein in der Praxis wichtiger Punkt ist die Ablehnung aus Kapazitätsgründen, welche durchaus möglich ist.“ Mag. Markus Friessnegg

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