AERZTE Steiermark 04 2025

24 ÆRZTE Steiermark || 04|2025 RECHT ANGELIKA FALB MARKUS FRIESSNEGG Niedergelassene Ärzt:innen können daher in der Regel frei entscheiden, ob sie Personen zur Behandlung übernehmen oder nicht. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz allerdings von Diskriminierungsverboten sowie der Erste-Hilfe-Pflicht und bei Kassenärzt:innen von den Regelungen des Gesamtvertrages. Behandlungspflichten Bei drohender Lebensgefahr dürfen Ärzt:innen die Erste Hilfe nicht verweigern (§ 48 ÄrzteG). Es kommt dabei nicht darauf an, dass tatsächlich Lebensgefahr besteht, sondern es reicht, wenn jemand einen Verdacht äußert, der bei Zutreffen Lebensgefahr indiziert (z. B. Vermittlungszentrale äußert einen Verdacht auf einen Herzinfarkt). Die Erste-Hilfe-Verpflichtung besteht immer dann, wenn Ärzt:innen die in Lebensgefahr schwebenden Patient:innen schneller behandeln können als eine herbeigeholte Hilfe (z. B. Rettung oder Notarzt). Die Behandlung darf auch nicht aufgrund des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der sozialen Herkunft, der Religion, des Vermögens oder einer Behinderung abgelehnt werden. Eine Ärztin/ein Arzt kann auch zur Behandlung verpflichtet sein, wenn sie/er im weiten Umkreis die einzige facheinschlägige Ärztin/der einzige facheinschlägige Arzt ist. Der Gesamtvertrag verpflichtet Kassenärzt:innen grundsätzlich dazu, sämtliche Versicherte zu behandeln (§ 11 des Gesamtvertrages), aber von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Ablehnungsgründe Der Gesamtvertrag enthält in § 19 die Bestimmung, dass die Behandlung in begründeten Fällen abgelehnt werden darf. Als „begründet“ werden jene Fälle angesehen, bei denen eine Behandlung entweder nicht sinnvoll oder nicht zumutbar ist. Achten Sie aber auf Folgendes: Je dringender die Behandlung, desto wichtiger müssen die Ablehnungsgründe sein. Medizinische Gründe Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn die aufgesuchte Ärztin/der aufgesuchte Arzt medizinisch nicht zuständig ist. Weitere Ablehnungsgründe liegen vor, wenn die gewünschte Behandlung ein Gerät erfordert, das die Vertragsärztin/der Vertragsarzt nicht hat, wenn die Ärztin/ der Arzt eine Behandlung medizinisch nicht für indiziert hält oder wenn die Patientin/ der Patient eine Behandlung wünscht, die nicht der Schulmedizin entspricht. Kapazitätsgründe Ein in der Praxis wichtiger Punkt ist die Ablehnung aus Kapazitätsgründen, welche durchaus möglich ist. Eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt ist verpflichtet, während der im Einzelvertrag genannten Ordinationszeiten Kassenpatientinnen/Kassenpatienten zu behandeln, aber nicht darüber hinaus (außer in Notfällen). In der Folge können neue Patient:innen abgelehnt werden, wenn die Behandlung der bestehenden Patient:innen bereits eine volle Auslastung der Ordination bedeutet. Altpatient:innen kann man weniger leicht aus KapazitätsDürfen Ärzt:innen die Behandlung von Patient:innen ablehnen? Das ärztliche Berufsrecht sieht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht für Ärzt:innen vor, erkrankte Personen zu behandeln, wenn diese das wünschen. „Bei drohender Lebensgefahr dürfen Ärzt:innen die Erste Hilfe nicht verweigern (§ 48 ÄrzteG).“ Dr. Angelika Falb LL.M. Foto: beigestellt

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