44 Ærzte Steiermark || 03|2025 niedergelassene Ärztinnen und ärzte Jobsharing: Zukunftsweisendes Modell nun ermöglicht Ein bereits lange verfolgtes Ziel der Ärztekammer Steiermark – das Jobsharing für niedergelassene Kassenärztinnen und -ärzte – konnte die Kurie Niedergelassene Ärzte aktuell durch die Vertragsunterzeichnung fixieren. Damit werden neue flexible Arbeitszeitmodelle für die Ärzt:innen ermöglicht. Hartnäckig hatte sich die Kurie der niedergelassenen Ärzt:innen dafür eingesetzt, ein Jobsharing-Modell für niedergelassene Kassen- ärztinnen und -ärzte zu etablieren. Grundsätzlich bedeutet Jobsharing: Zwei Ärztinnen bzw. Ärzte des gleichen Faches teilen sich eine volle Kassenstelle als Gleichberechtigte. Der entsprechende Vorschlag wurde der ÖGK Steiermark schon vor längerer Zeit als Verhandlungsgrundlage übergeben, im Februar 2025 konnte man sich nun über die Unterzeichnung freuen. „Das ist ein Meilenstein hinsichtlich des Ziels der freieren Gestaltbarkeit der eigenen Arbeitsintensität. Wir schaffen damit attraktive Rahmenbedingungen für die Ärzt:innen im Kassensystem und gehen so einen wesentlichen Schritt, um die flächendeckende ärztliche Versorgung langfristig zu sichern“, betont Kurienobmann Dietmar Bayer. „Damit wird die Vereinbarkeit des Berufs mit anderen Bereichen der Lebensgestaltung, wie etwa der Familie oder anderen beruflichen Interessen, wesentlich erleichtert“. Gleichzeitig stellen wir mit dem neuen Honorierungssystem sicher, dass sich Jobsharing für die Ärzt:innen auch finanziell lohnt, ergänzt Alexander Moussa, kassenärztlicher Referent in der Ärztekammer Steiermark. Neue flexible Arbeitszeitmodelle Gültig ist die neue Vereinbarung, die die 5. Zusatzvereinbarung zum Gruppenpraxis-Gesamtvertrag darstellt, für die ÖGK Steiermark, die BVAEB, die SVS sowie die KFA-Graz. Durch sie wird die gemeinsame Erfüllung eines Einzelvertrages, also die Teilung einer Vertragsarztstelle, durch zwei Vertrags(fach) ärzt:innen mit dem Ziel geregelt, die Versorgung der Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Wunsches der Vertrags(fach)ärzt:innen nach neuen flexiblen Arbeitszeitmodellen zu ermöglichen. Gründung oder Teilung Eine Jobsharing-Gruppenpraxis besteht aus zwei Vertrags- (fach)ärzt:innen desselben Fachgebietes. Die Gründung ist durch die Ausschreibung einer im Stellenplan abgebildeten freien Einzelplanstelle als (originäre) Jobsharing-Gruppen- praxis oder durch die Teilung eines bestehenden Einzelvertrages durch Ausschreibung eines Gesellschaftsanteiles an der zu gründenden Praxis möglich. Die Teilung eines bestehenden Einzelvertrages kann nur auf Antrag der Vertragsärztin/des Vertragsarztes mit Zustimmung der ÖGK erfolgen. Dieser muss von der Inhaberin/dem Inhaber mindestens sechs Monate vor dem geplanten Eintritt des „Gleichzeitig stellen wir mit dem neuen Honorierungssystem sicher, dass sich Jobsharing für die Ärzt:innen auch finanziell lohnt.“ Alexander Moussa Kassenärztlicher Referent Foto: envato/LightFieldStudios, Schiffer
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