AERZTE Steiermark 03 2025

ÆRZTE Steiermark || 03|2025 41 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN & ÄRZTE Fotos: envato/solerfotostock, Schiffer Richtiger Umgang mit telemedizinischen Leistungen Für den Fall, dass sich Patient:innen und niedergelassene Vertragsärzt:innen nicht am selben Ort befinden und es ärztlich sowie berufsrechtlich zulässig ist, können telemedizinische Leistungen auf „Kassenkosten“ erbracht werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden telemedizinische Leistungen nach der jeweils geltenden Honorarordnung in gleicher Höhe honoriert, wie wenn die Leis- tung ohne Zuhilfenahme teSeit Anfang 2023 gilt in der Steiermark die gesamtvertragliche Vereinbarung über die Honorierung telemedizinischer Leistungen für den allgemeinmedizinischen und den fachärztlichen Bereich. Hier die wichtigsten Details. lemedizinischer Methoden oder in der Ordination erbracht worden wäre. Eine Zuzahlung zum Kassenhonorar ist unzulässig. Die Verrechnung erfolgt auf die gleiche Art und Weise, wie wenn die Patient:innen in den jeweiligen Ordinationen behandelt worden wären. Ärzt:innen stellen also die Leistungen gleich in Rechnung, müssen diese aber mit einer der folgenden Positionen kennzeichnen. Das bedeutet, es wird eine der nachfolgenden drei Leistungspositionen zusätzlich am Tag der Behandlung der Patient:innen in Rechnung gestellt, wobei sie nur zur Kennzeichnung verwendet werden und keinen Tarif hinterlegt haben! Pos. TELE Abzurechnen zur Kennzeichnung einer telefonischen Krankenbehandlung Pos. VIDEO Abzurechnen zur Kennzeichnung einer Krankenbehandlung über Videokonsultation Pos. PERS Abzurechnen (im Einzelfall mit Begründung) zur Kennzeichnung einer notwendigen persönlichen neben einer telemedizinisch erbrachten Krankenbehandlung am selben Tag aufgrund eines anderen Krankheitsgeschehens Darüber hinaus ist bei telemedizinischen Behandlungen der Versicherungsanspruch der Patient:innen mit der Admin-Karte zu überprüfen und eine dementsprechende Konsultation im e-Card-System zu speichern. Eine telemedizinische Leistung darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Patientin/des Patienten erbracht werden. Patient:innen muss immer auch die Möglichkeit freigestellt sein, die Vertragsordination anstelle einer telemedizinischen Behandlung persönlich aufzusuchen. Telemedizinische Behandlungen sind nur bei bekannten Patient:innen zulässig, also jenen, die bei der Vertragsärztin/beim Vertragsarzt bzw. der Vertragsgruppenpraxis bereits persönlich in Behandlung waren. Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Magdalena Lindmayer Eine Serie zum Service

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