Ærzte Steiermark || 07_08|2024 31 recht Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, gerichtlichen Eintragungsgebühr und allfälligen Immobilienertragssteuer und führt diese Steuern für den Käufer und den Verkäufer direkt beim Finanzamt ab. Auch die Eintragung des Eigentumsrechts zugunsten des Käufers im Grundbuch leitet der Treuhänder in die Wege, indem er einen entsprechenden Antrag an das zuständige Bezirksgericht stellt. Nach Erhalt des Eintragungsbeschlusses des Gerichts ist der Grundbuchstand so hergestellt, wie er in der Kaufvertragsurkunde vereinbart wurde. Je nach den vereinbarten Auszahlungsbedingungen ist der Treuhänder berechtigt bzw. verpflichtet, den Kaufpreis an den Verkäufer auszubezahlen. Gebührenbefreiung Vom Nationalrat wurde im März 2024 unter anderem zur Belebung der Baukonjunktur eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes beschlossen, im Zuge derer die §§ 25a bis 25c GGG eingeführt wurden. Mit der Änderung wird eine „temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis“ umgesetzt. Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Liegenschaftskauf (teilweise) von den gerichtlichen Eintragungsgebühren (Eigentumsrecht und auch damit zusammenhängendes Pfandrecht) befreit: y Das Rechtsgeschäft wird nach dem 31. März 2024 geschlossen; y Der Grundbuchsantrag wird zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht; y Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude muss der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Eigentümers dienen (hierfür sind Nachweise zu erbringen, nämlich Nachweis der Meldung des Hauptwohnsitzes an der erworbenen Immobilie und der Aufgabe des Wohnrechts an der bisher verwendeten Wohnstätte); y Der Kaufpreis muss unter € 2 Mio liegen. Wenn diese genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Liegenschaftserwerb bis zur Höhe von € 500.000,– von der Eintragungsgebühr befreit. Hinsichtlich eines € 500.000,– übersteigenden Betrags ist die Eintragungsgebühr zu entrichten (Grunderwerbsteuer fällt wie bisher unverändert an). Zu beachten gilt: Sofern nach Verstreichen der fünfjährigen Frist die Nachweise nicht erbracht werden, ist die Gebühr vorzuschreiben. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich gemäß § 25c weg, wenn die Immobilie innerhalb von fünf Jahren wieder verkauft wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt. Mag. Anna Schlögl ist Rechtsanwältin in Graz. Fortbildung „NETZWERKORDINATIONSASSISTENZ DEMENZ“ Diese neue Fortbildungsreihe der Wissenschaftlichen Akademie für Vorsorgemedizin in Kooperation mit der Steirischen Alzheimerhilfe (Salz) und dem Netzwerk Demenz Steiermark (needs) richtet sich vor allem an Mitarbeiter:innen in Ordinationen, Allgemeinmediziner:innen, Internist:innen und Psychiater:innen, aber auch Ärzt:innen anderer Fachgruppen sowie Pflegekräfte sind herzlich willkommen. Die Fortbildungsreihe wird modular berufsbegleitend angeboten. Die hybride Struktur (Webinare & Präsenzveranstaltungen) ermöglicht den Zugang für Interessierte aus allen steirischen Bezirken. Nach Absolvierung des Lehrgangs bekommen die Teilnehmer:innen ein Zertifikat über die Qualifikation „Netzwerk-Ordinationsassistenz-Demenz“ (NOD). Für ärztliche Teilnehmer:innen ist die Ausbildung mit DFP-Punkten approbiert. Gesundheitsvorsorge bei Demenzerkrankten 19.09.2024 | 18:00–19:30 Uhr | Webinar Univ.-Prof.in Dr.in Andrea Grisold, Institut für Hygiene, Mikrobiologie & Umweltmedizin, Med Uni Graz, EUR 45 Sturzprophylaxe und Hilfskonstrukte im Alltag von Demenzkranken 16.10.2024 | 18:00–19:30 Uhr | Webinar Christina Neubauer, BsC, Physiotherapeutin, EUR 45 Sozialarbeiterische Zugänge vom Pflegegeldantrag bis zur Hilfe im Haushalt Mittwoch | 06.11.2024 | 18:00–19:30 Uhr | Webinar Mag.a (FH) Carina Schweiger, EUR 45 Anmeldung https://www.vorsorgemedizin.st/ anmeldung-fortbildungsangebote Ein Service der Wissenschaftlichen Akademie für Vorsorgemedizin in Kooperation mit Quali kation für OrdinationsAssistenz
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