AERZTE Steiermark 6 | 2024

Niedergelassene Ärzt:innen Die Ordinationsstaffelregelung bei der ÖGK Die Leistungskatalogposition 015 – Erstordination bzw. weitere Ordinationen – ist mit Abstand die am häufigsten in Rechnung gestellte Leistung der steirischen Vertragspartner:innen. Seit 01.01.2024 beläuft sich der Tarif für die Erstordination auf € 23,13. Der Tarif für die weiteren Ordinationen beträgt € 8,02, somit wird die Position 015 gestaffelt honoriert, auch wenn es sich um die gleiche Positionsnummer handelt. Für jegliche Staffelungen, Limitierungen oder Degressionen der ÖGK-Steiermark ist die Berechnungsgrundlage immer die Anzahl der eingereichten Behandlungsfälle. Wobei als Behandlungsfall immer eine Person und nicht die Anzahl der Konsultationen der jeweiligen Person gilt. Behandeln Sie in einem Quartal also beispielsweise 1.000 verschiedene ÖGK-versicherte Patient:innen, liegt Ihre Behandlungsfa l lzahl bei 1.000. Auch wenn diese Patient:innen mehrmals in einem Quartal eine Behandlung von Ihnen in Anspruch genommen haben. Bei diesen 1.000 Behandlungsfällen ist in weiterer Folge relevant, welche Behandlungsscheinarten Sie in der Abrechnung einreichen. Eine Erstordination gebührt zum Wie wird die Ordinationsstaffel bei der Honorarabrechnung der ÖGK berechnet? Was ist ein Behandlungsfall und welche dieser Fälle werden für die Staffel berücksichtigt? Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Beispiel für „Regelfälle“ oder Überweisungen (auf den Abrechnungsunterlagen als „Behandlungsfälle“ dargestellt), für Erste-Hilfe-Fälle genau so wie für Vertretungsfälle oder Vorsorgeuntersuchungen mit kurativer Behandlung. Ausgenommen von der Ordinationsstaffelberechnung sind die Fälle: y Vorsorgeuntersuchung ohne kurative Leistung y Mutter-/Eltern-Kind-Pass ohne kurative Leistung y Ohne Ordinationsvergütung (Zuweisungsscheine) y Grundbetragsfälle (Grundbetragsfälle ergeben sich, wenn Sie bei einer Patientin/einem Patienten in einem Quartal nur Visitleistungen inkl. eventueller kurativer Leistungen in Rechnung stellen, jedoch keine Ordinationsleistung. Der Grundbetrag wird, analog den fachspezifischen Zuschlägen, automatisch zur Honorarabrechnung hinzugefügt, Sie müssen/ können diese Leistung nicht einreichen.) Angenommen, Si e re i - chen in Ihrer Honorarabrechnung 1.000 Behandlungsfäl le und insgesamt 2.500 Positionen 015 ein, wobei sich die Behandlungsfälle auf diese aufteilen: y 970 x „Regelfälle“ y 10 x Vorsorgeuntersuchung inkl. kurativer Leistung y 10 x Vorsorgeuntersuchung ohne kurative Leistung y 10 x Grundbetragsfälle Die Berechnung der ÖGK wird folgendermaßen durchgeführt: 980 x Erstordination (Tarif € 23,13) = € 22.667,40 1.520 x weitere Ordination (Tarif € 8,02) = 12.190,40 Insgesamt: € 34.857,80 Aufgrund dieses Beispiels würde die Position 015 auf den Abrechnungsunterlagen der ÖGK wie in Tab. 1 dargestellt werden. Bei der Position 015 wird nicht zwischen Erstordination und den weiteren Ordinationen unterschieden. In diesem Beispiel werden die insgesamt honorierten 2.500 Positionen 015 mit 60,28 % vom aktuellen Tarif (€ 23,13) honoriert , damit der errechnete Gesamtbetrag von € 34.857,80 erreicht wird. Unter dem Punkt „Honorarwertberichtigungen“ in den Abrechnungsunterlagen finden Sie auch immer die Ordinationsstaffelberechnung Fotos: Schiffer (2), beigestellt, Adobe Stock Ærzte Steiermark || 06|2024 49 Tab. 1 Positionsnummer Bezeichnung Honoriert Tarif Faktor % Ges. Betrag 15 Ordination 2.500 23,130000 0,6028 34.857,80

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