AERZTE Steiermark 6 | 2024

36 Ærzte Steiermark || 06|2024 im Einvernehmen, welche Planstelle diesem Bewerber zuerkannt wird. (10) Ist ein Bewerber erstgereiht, der in einem aufrechten Dienstverhältnis mit einer Dienstleistungsverpflichtung von mehr als 15 Wochenstunden beschäftigt ist, so kann diesem die ausgeschriebene Planstel le nur dann zuerkannt werden, wenn er sich verpf lichtet, das Dienstverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zuerkennung der Planstelle endgültig aufzulösen. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn die Bewerbung im Rahmen einer Teambewerbung für eine Vertragsgruppenpraxis erfolgt und zumindest ein Teammitglied keine Dienstverpflichtung im Sinne des vorstehenden Satzes aufweist. (11) Sobald Einvernehmen zwischen der Kammer und der ÖGK hergestellt ist, sind alle Bewerber von der Kammer über die Beschlussfassung über die Reihung und die jeweiligen Gesamtpunkte zu informieren. Die Einsicht in die konkrete Bewerberliste für eine ausgeschriebene Planstelle inklusive der von den Bewerbern erreichten Gesamtpunkte steht nur den Bewerbern während der Öffnungszeiten der Kammer nach Terminvereinbarung zu. Jeder Bewerber hat darüber hinaus das Recht in die konkrete Berechnung seiner eigenen Punkte Einsicht zu nehmen. (12) Der erstgereihte Bewerber hat binnen einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Information bekannt zu geben, ob er die zuerkannte Planstelle annimmt. Ein Verzicht auf die Stelle nach Zuerkennung durch Kammer und ÖGK ist nur mittels schriftlicher Erklärung möglich. Im Falle des Verzichts des erstgereihten Bewerbers rückt der jewei ls nächstgereihte Bewerber in die Position des erstgereihten Bewerbers nach. In begründeten Ausnahmefäl len (Urlaub, Krankheit, etc.) kann dem Bewerber eine Nachfrist von bis zu einer Woche gewährt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, wird das automatisch als Ablehnung der Planstelle gewertet. Die Entscheidung zu Gunsten eines Bewerbers sowie die erzielte Punkteanzahl sind nach erzieltem Einvernehmen zwischen der Kammer und der ÖGK auf der öffentlichen Homepage der Kammer zu veröffentlichen. (13) Die Kammer und die ÖGK können gemeinsam die Invertragnahme des erstgereihten Bewerbers ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauf trag durch den Bewerber nicht erfüllt werden kann. (14) Für die Auswahl von Vertragsgruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärzte als Team zu bewerten, wobei die Kriterien der §§ 8 bis 10 auf jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und für die Bewertung die Summe der Punkte aller Ärzte eines Teams heranzuziehen ist. (15) Für die Besetzung einer in einer Vertrags-Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist der Gruppenpraxis ein Auswahlrecht innerhalb jener fünf bestgereihten Bewerberinnen und Bewerber eingeräumt, die zumindest 75 % der Punktezahl der/des Erstgereihten erreicht haben. Sollte keine Bewerberin/kein Bewerber 75 % erreichen, so besteht das Auswahlrecht innerhalb jener Bewerberinnen und Bewerber, die zumindest 60 % der Punktezahl der/des Erstgereihten erreicht haben. § 13 Abs. 11 bleibt davon unberührt. § 14 Inkrafttreten – Kündigung Diese Richt linie tritt mit 01.07.2024 in Kraft, wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist für die Vergabe von Planstellen anzuwenden, die nach diesem Termin ausgeschrieben werden. Sie kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum 31.12. eines Jahres schriftlich aufgekündigt werden. Gleichzeitig mit der Beendigung beider zwischen den Vertragsparteien bestehenden Gesamtverträgen erlischt diese Richtlinie automatisch, ohne dass es dafür einer gesonderten Aufkündigung bedarf. Die bisher vereinbarte Richtlinie vom 01.05.2018 tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft. Im Falle der Aufkündigung dieser Richtlinie werden die Vertragsparteien unmittelbar Verhandlungen über den Abschluss einer neuen einvernehmlichen Richtlinie aufnehmen. Graz, am 01.07.2024 REIHUNGSRICHTLINIE

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