Ærzte Steiermark || 06|2024 35 (5) Die erforderlichen Nachweise sind vom Bewerber längstens am letzten Tag der Ausschreibungsfrist der Kammer vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte Nachweise können nicht berücksichtigt werden. § 13 Bewertung – Auswahl (1) Zeiten gem. § 8 Abs 1 lit. a bis f, die kein gesamtes Kalenderjahr umfassen, sind aliquot auf Hunderstel genau zu bepunkten. Die Zeiten für nicht volle Monate werden nach Tagen aliquot bewertet. (2) Sämtliche Punkte gem. §§ 8 bis 10 sind zusammenzurechnen und am Ende auf den nächst höheren Zehntelpunkt zu runden. (3) Sämtliche Bewerber werden anhand der gem. §§ 8 bis 10 erzielten Punkteanzahl von der Ärztekammer binnen 4 Wochen bewertet und beginnend mit der höchsten Punkteanzahl gereiht. Danach übermittelt die Ärztekammer das Ergebnis der Reihung inklusive aller Bewerbungsunterlagen an die ÖGK. Die ÖGK überprüft die gemäß § 7 vorgenommene Reihung. Wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen der übermittelten Reihung von der ÖGK kein Einspruch erhoben, gilt die vorgenommene Reihung als bestätigt und das Einvernehmen über die Planstellenvergabe zwischen der Ärztekammer und der ÖGK hergestellt. (4) Haben zwei oder mehrere Bewerber dieselbe Punktezahl erreicht, so gilt jener Bewerber als erstgereiht, dessen Punkteanzahl bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation (§§ 8 und 9) am höchsten ist. Ist der Punktestand der Bewerber auch bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation gleich, so ist die Entscheidung über die Vergabe der Stelle auf Grund eines Hearings zu treffen. Bei einem allfälligen Hearing ist die Frauenquote zu berücksichtigen. Zusätzlich können im Rahmen eines Hearings geleistete Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstzeiten, zurückgelegte Mutterschutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, zurückgelegte Karenzzeiten, auch wenn diese in einem anderen EG-Mitgliedsstaat oder EWRStaat zurückgelegt wurden, Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder gleichartige Leistungen für Bewerberinnen aus anderen EG-Mitgliedsstaaten oder EWR-Staaten besteht, sowie die soziale Förderungswürdigkeit, etwa auf Grund von bestehenden Sorgepf lichten für Kinder oder auf Grund von gegenwärtiger Arbeitslosigkeit, berücksichtigt werden. (5) Die Teilnehmer des Hearings sind die gem. Abs. 1 gleichgereihten Bewerber sowie jeweils zwei Vertreter der Kammer und der ÖGK. (6) Ist im Fachgebiet (Allgemeinmedizin bzw. Sonderfächer) des ausgeschriebenen Einzelvertrages der Anteil an Vertragsärztinnen geringer als der Anteil an Bewerberinnen in der jeweiligen Reihungsliste, so ist das Hearing nach Abs. 2 (bei Punktegleichstand von 2 oder mehreren Bewerbern) mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation (§§ 8 und 9) Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Reihungspunkte gemäß § 10 nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen. (7) Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn a. eine Bewerberin bereits nach Abs. 2 erster Satz alleine erstgereiht ist, b. an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Abs. 2 zweiter Satz mindestens gleich viele Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oder c. der Anteil der Vertragsärztinnen im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) und im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages 50 % oder mehr beträgt. (8) Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Abs. 4 in Betracht kommen, ist dadurch begrenzt, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Reihungskriterien ergibt. Am Hearing nehmen jeweils zwei Vertreter der Kammer und der ÖGK teil. (9) Wenn ein Bewerber für zwei oder mehrere ausgeschriebene Planstellen erstgereiht ist, hat er sich nach Aufforderung durch die Kammer binnen einer Frist von einer Woche schriftlich für eine Planstelle zu entscheiden. Sofern keine schriftliche Festlegung erfolgt, entscheiden die Kammer und die ÖGK REIHUNGSRICHTLINIE
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