34 Ærzte Steiermark || 06|2024 Planstel le mit den besten Reihungspositionen in der entsprechenden Reihungsliste des jewei l igen Reihungsraumes zum Stichtag des Endes der Bewerbungsfrist erhalten ausschließlich für die Ermittlung der Reihung für die ausgeschriebene Planstelle folgende Punkte: 1.-Gereihter - 15 Punkte 2.-Gereihter - 14 Punkte 3.-Gereihter - 13 Punkte 4.-Gereihter - 12 Punkte 5.-Gereihter - 11 Punkte 6.-Gereihter - 10 Punkte 7.-Gereihter - 09 Punkte 8.-Gereihter - 08 Punkte 9.-Gereihter - 07 Punkte 10.-Gereihter - 06 Punkte 11.-Gereihter - 05 Punkte Diese Punkte können für eine spätere Ausschreibung nicht berücksichtigt werden, sondern werden bei jeder Ausschreibung neuerlich ermittelt. (2) Punkte aus der Reihungsposition erhält auch, wer sich zum ersten Mal für eine ausgeschr iebene Planstelle bewirbt und durch diese Bewerbung seine Reihung begründet. (3) Sind zwei oder mehrere Bewerber in der Reihungsliste mit identen Positionen gereiht, so erhalten sie jeweils die gleiche volle Punkteanzahl. § 11 Ausschreibungen von Planstellen im Son- derfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ Bei Ausschreibungen von Planstel len (Kassenverträgen) im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ erhalten alle Bewerberinnen zusätzlich zu ihrer erreichten Gesamtpunkteanzahl zehn Prozent der gem. §§ 8 bis 10 festgelegten erreichbaren Punkte. Damit wird die besondere Vertrauenswürdigkeit durch das weibliche Geschlecht berücksichtigt. Beträgt der Anteil der Vertragsärztinnen im Sonderfach „Frauenhei lkunde und Geburtshi l fe“ im regionalen Versorgungsgebiet 50 % oder mehr, finden die Zusatzpunkte keine Berücksichtigung. § 12 Nachweise (1) Als Nachweis für die Vergabe von Punkten aus einem Anstel lungsverhältnis gem. § 8 Abs. 1 lit. a, b sowie zum Nachweis der Punkte aus lit.c und e müssen Dienstzeitbestätigungen vorgelegt werden, aus welchen sich das Stundenausmaß der Anstellung, das Fach in welchem der Arzt tätig war und die Berufsbezeichnung (Turnusarzt, Assistenzarzt, Facharzt, Stationsarzt) ergibt. Bewerber, die nicht in Österreich tätig waren, haben zusätzlich zu einer (beglaubigt übersetzten) Dienstzeitbestätigung auch eine (beglaubigt übersetzte) Bestätigung der jeweiligen Standesvertretung vorzulegen, sofern eine solche in dem jeweiligen Land vorhanden ist. Allfällige Mutterschutzzeiten nach § 8 Abs 5 sind ebenfalls entsprechend nachzuweisen. (2) Als Nachweis für die Vergabe von Punkten aus einer Tätigkeit als niedergelassener Arzt gem. § 8 Abs 1 lit. c, e und f wird in erster Linie die Standesführung der Ärztekammer für Steiermark herangezogen. Nichtmitglieder der Ärztekammer für Steiermark haben als Nachweis ihrer Tätigkeit als niedergelassener Arzt eine Kopie ihres Einzelvertrages oder eine Bestätigung jener Ärztekammer vorzulegen, in welcher sie als Wahlarzt oder Kassenarzt niedergelassen sind oder waren. Ärzte aus dem Ausland haben als Nachweis ebenfalls eine (beglaubigt übersetzte) Bestätigung ihrer Standesvertretung vorzulegen. Sollte es keine Standesvertretung geben, sind sonstige Unterlagen vorzulegen, mit welchen die Tätigkeit als niedergelassener Arzt im Ausland belegt werden kann (z. B. beglaubigt übersetzte Verträge). (3) Der Nachweis für Vertretungszeitengem.§8Abs.1lit.d erfolgt anhand der von der Ärztekammer aufgelegten Formblätter für Praxisvertretungen, die vom vertretenen Arzt zu unterzeichnen sind. Auf dem Formular sind sämtliche Tage, an welchen vertreten wurde, mit Datum anzuführen. Die Vertretungsformulare sind unmittelbar nach der erfolgten Vertretung an die Ärztekammer zu übermitteln, spätestens jedoch bis zum 15. April für Vertretungen im ersten Quartal, 15. Juni für Vertretungen im zweiten Quartal, 15. Oktober für Vertretungen im dritten Quartal und bis zum 15. Jänner für Vertretungen im vierten Quartal des vorherigen Jahres. Nachträglich eingelangte Vertretungsmeldungen werden nicht anerkannt. (4) Als Nachweis für die Vergabe von Punkten gem. § 9 sind die von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellten Diplome bzw. Zertifikate vorzulegen. REIHUNGSRICHTLINIE
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