AERZTE Steiermark 6 | 2024

Ærzte Steiermark || 06|2024 33 verhältnis unter fünf Wochenstunden erfolgt keine Bewertung; c. die zusätzliche ärztliche Tätigkeit eines angestellten Arztes als niedergelassener Arzt mit einer Dienstverpflichtung unter 20 Wochenstunden mit 1,5 Punkten pro Kalenderjahr, oder d.die Tätigkeit als Praxisvertreter in den Räumlichkeiten eines niedergelassenen Arztes mit 0,01 Punkten pro Vertretungstag (Kalendertag) und maximal 3 Punkten pro Kalenderjahr; oder e. die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt (siehe § 8 Abs 3) mit 3 Punkten pro Kalenderjahr; oder f. die Tätigkeit als Vertragsarzt der ÖGK oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt innerhalb des Staatsgebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Assoziationsstaates mit 3 Punkten pro Kalenderjahr. g. Zusätzlich zu lit. a bis f die Tätigkeit als angestellter Arzt oder erweiterter Stellvertreter in der Ordination des konkreten Planstellenvorgängers mit zusätzlichen 4 Punkten, sofern die Tätigkeit unmittelbar vor Ende der Bewerbungsfrist durchgehend mindestens 2 Jahre angedauert hat. (2) Die maximale Punkteanzahl für alle Tätigkeiten gemäß Abs. 1 lit. a) bis f) ist mit 30 Punkten festgelegt. Die Punktezahlen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können – mit Ausnahme der gemeinsamen Berechnung nach lit. b) und c) bzw. nach lit. b) und d) nicht kumuliert werden. Aus lit. b) und c) bzw. b) und d) können ebenfalls maximal 3 Punkte pro Jahr erreicht werden. Die zusätzlichen 4 Punkte aus Abs 1 lit. g können zusätzlich zu lit. a bis lit. f kumuliert angerechnet werden. (3) Eine hauptberuf l iche Wahlarzttätigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. e ist dann gegeben, wenn neben der wahlärztlichen Tätigkeit kein Anstel lungsverhältnis und/ oder sonstiges entgeltliches Arbeitsverhältnis von über 15 Wochenstunden vorliegt und keine Tätigkeit als Vertragsarzt der ÖGK oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt innerhalb des Staatsgebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Assoziationsstaates ausgeübt wird. (4) Für die Bepunktung der Tätigkeiten als niedergelassener Arzt, angestellter Arzt, als Praxisvertreter oder als Kassenvertragsarzt werden nur jene Zeiten berücksichtigt, die in jenem Fach absolviert wurden, für welches die konkrete Planstelle ausgeschrieben ist und für die die Bewerbung abgegeben wurde. (5) Zeiten des Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter gemäß § 3 MSchG idF BGBl Nr. 577/1980 sowie Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung gemäß § 5 MSchG idF BGBl Nr. 577/1980 sind anzurechnen, sofern die Zeiten nach dem Zeitpunkt des Erlangens des ius practicandi bzw. nach der Eintragung als Facharzt liegen und während dieser Zeit keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. (6) Für die Tätigkeit als Notarzt, im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes oder im Rahmen einer Lehrpraxis werden keine Punkte vergeben. (7) Die Zuerkennung einer Planstel le kann nur dann erfolgen, wenn ein gültiger Fortbi ldungsnachweis vorliegt. Ärzte, die innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung eine Planstel le zuerkannt bekommen, müssen einen gültigen Fortbildungsnachweis innerhalb der vorgesehenen 5-Jahres-Frist vorweisen. § 9 Zusätzliche fachliche Qualifikation – Fortbildung, Diplome Zusätzliche fachliche Qualifikationen, die durch die Vorlage der entsprechenden Diplome, CPD-Diplome bzw. Zertifikate der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) nachzuweisen sind, werden berücksichtigt und mit je zwei Punkten für jedes derzeit bestehende oder künftig geschaffene ÖÄK-Diplom, Zertif ikat oder ÖÄK-CPDDiplom bewertet. Für die vorgelegten ÖÄK-Diplome, ÖÄK-CPD-Diplome und Zertifikate werden insgesamt maximal 14 Punkte vergeben. Keine Berücksichtigung findet das verpflichtende DFPDiplom. § 10 Zeitpunkt der Eintragung in die Reihungsliste (1) Die elf Bewerber für eine konkret ausgeschr iebene REIHUNGSRICHTLINIE

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