32 Ærzte Steiermark || 06|2024 Daten erteilen. Ärzte, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Richtlinie bereits gereiht sind, erteilen ihre schriftliche Zustimmung auf einem vorgefertigten Formular nach Aufforderung durch die Ärztekammer. Die Aktualisierung der Reihungslisten auf der Homepage erfolgt quartalsweise. § 4 Streichung und Wiedereintragung in die Reihungsliste(n) (1) Eine Streichung aus sämtlichen Reihungslisten erfolgt, a. wenn der gereihte Arzt dies selbst schriftlich verlangt mit dem Datum des Einlangens des Streichungsantrages bei der Kammer, b. im Falle des Todes des gereihten Arztes mit dem Zeitpunkt des Todes, c. im Falle einer Verurteilung des gereihten Arztes im Sinne des § 343 Abs. 2 Zi 4 bis 6 ASVG, d. im Falle einer rechtskräftigen Kündigung eines bereits innegehabten Kassenvertrages durch den Versicherungsträger e. im Fall der Streichung aus der Ärzteliste gem. § 59 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 5 Ärztegesetz f. im Falle des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in dem die Altersgrenze erreicht wird (2) Wenn der gereihte Arzt als Einzelvertragsarzt oder a l s Gesel l scha f ter einer Gruppenpraxis einen Vertrag mit der ÖGK abschließt oder ein vergleichbares Vertragsverhä ltnis außerha lb der Steiermark (anderes Bundesland, europäischer Wirtschaftsraum, Schweizerische Eidgenossenschaft) eingeht, wird er mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertragsverhältnisses aus der Liste jenes Reihungsraumes gestrichen, in welchem er die Vertragsarztstelle angetreten hat. (3) Die Wiedereintragung ist unter Beachtung der Voraussetzungen des § 3 über Antrag oder über eine neuerliche Bewerbung um eine Planstelle möglich. (4) Bei einer Streichung gemäß Abs. 1 lit. c ist eine Wiedereintragung erst nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist möglich, bei einer Streichung gemäß Abs. 1 lit. g erst nach Ablauf der befristeten Berufsuntersagung bzw. nach erfolgter Wiedereintragung in die Ärzteliste. § 5 Ausschreibung Die Planstellen der ÖGK werden auf der Homepage der Kammer (www.aekstmk.or.at) mindestens 4 Mal jährlich ausgeschrieben. Bei Bedarf kann auch öfter eine Ausschreibung erfolgen. Die Bewerbungsfrist, die mindestens 14 Tage zu betragen hat, ist in der Ausschreibung anzuführen. § 6 Bewerbungen (1) Bewerbungen für eine ausgeschriebene Planstelle sind innerhalb der kundgemachten Ausschreibungsfrist an die Kammer zu richten und müssen spätestens am letzten Tag der Ausschreibungsfrist bei der Kammer einlangen. Der Bewerbung sind alle für die Reihung der Bewerber gemäß den §§ 8 bis 10 relevanten Unterlagen sowie allenfalls die Nachweise gemäß § 12 beizuschließen. Später einlangende Bewerbungen oder Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Bereits bei der Kammer aufliegende Unterlagen nach § 12 müssen der Bewerbung nicht gesondert beigelegt werden. (2) Bewerber, die noch nicht in der Reihungsliste eingetragen sind, haben zusätzlich die Voraussetzungen gem. § 3 zur Eintragung in die Reihungsliste nachzuweisen. Sofern diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, erfolgt die Eintragung in die Reihungsliste automatisch mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Bewerbung bei der Kammer. § 7 Reihung der Bewerber Die Kammer prüft die bis zum Ende der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungsunterlagen und führt eine Reihung der Bewerber durch. Die Reihung erfolgt anhand der übermittelten Unterlagen auf Grund der Bewer tungskr iter ien der §§ 8 bis 10. § 8 Fachliche Eignung – Tätigkeit im Fach der ausgeschriebenen Stelle (1) Die fachliche Eignung der Bewerber ist ab Erlangen des ius practicandi bzw. ab der Eintragung als Facharzt wie folgt zu bewerten: a. die Tätigkeit als selbstständig berufsberechtigter angestellter Arzt mit einem Beschäftigungsausmaß von zumindest 20 Wochenstunden mit 3 Punkten pro Kalenderjahr, b. ein Anstellungsverhältnis unter 20 Wochenstunden wird mit 1,5 Punkten pro Kalenderjahr bewertet, bei einem AnstellungsREIHUNGSRICHTLINIE
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