AERZTE Steiermark 6 | 2024

Ærzte Steiermark || 06|2024 31 REIHUNGSRICHTLINIE Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesamtvertrages vom 1. Juli 1993 und § 5 Abs. 2 des Gruppenpraxis-Gesamtvertrages vom 01.10.2004 werden in Anwendung der Reihungskriterienverordnung, BGBl. II 379/2017, i.d.g.F., zwischen der Ärztekammer für Steiermark (im Folgenden kurz Kammer genannt) einerseits und den im § 2 des Gesamtvertrages vom 01. Juli 1993 und den im § 2 des Gruppenpraxis-Gesamtvertrages i.d.j.g.F. angeführten Krankenversicherungsträgern (im Folgenden kurz Versicherungsträger genannt) andererseits, folgende Kriterien für die Auswahl von Vertragsärzten und Vertragsgruppenpraxen vereinbart. kehrs verpf lichtet (Assoziationsstaaten), sind und die Voraussetzungen des § 3 erfüllen. Die Aufnahme in die Reihungsliste(n) erfolgt über schrif t lichen Antrag oder durch Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle. (2) Die Reihungslisten werden für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte gesondert nach folgenden Räumen geführt: a. Raum Nord (Bezirke Liezen, Murau, Murtal, Leoben, BruckMürzzuschlag) b. Raum Süd (Bezirke Voitsberg, Weiz, Hartberg-Fürstenfeld, Deutschlandsberg, Leibnitz, Südoststeiermark) c. Raum Graz/ Graz-Umgebung (Bezirke Graz und Graz-Umgebung). (3) Die Reihungslisten enthalten folgende Angaben: a. Name des gereihten Arztes b. Datum der Eintragung in die Reihungsliste c. Reihungsposition d. Arztnummer (4) Maßgeblich für die Reihenfolge und das Datum der Eintragung in die jeweilige Reihungsliste ist das Datum des Einlangens des schriftlichen Ansuchens um Aufnahme in die Reihungsliste in der Kammer oder das Datum des Einlangens der schriftlichen Bewerbung für eine ausgeschriebene Planstel le in der Kammer. Durch die schriftliche Antragstellung oder die Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstel le stimmt der Arzt ausdrücklich der Ausweisung der in Abs. 3 genannten Daten in der Reihungsliste zu. § 3 Eintragung in die Reihungsliste(n) (1) Voraus se t zung f ür die Eint ragung in die Reihungsliste(n) ist der Nachweis der Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches in Österreich. Die erforderlichen Unterlagen sind bei der Antragstel lung vorzulegen. Verfügt der Arzt über mehrere Berufsberechtigungen, so hat er zu erklären, in welche Reihungsliste(n) er eingetragen werden will. (2) Die Eintragung in die § 1 Geltungsbereich (1) Die Richtlinie findet Anwendung für die Vergabe von Planstellen der ÖGK in der Steiermark für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde/Zahnärzte. (2) Sofern in dieser Richtlinie personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 2 Reihungsliste(n) (1) Zum Zweck der Durchführung der Planstellenvergabe nach dieser Richtlinie werden von der Kammer Reihungslisten geführt. In diese Listen können alle Ärzte eingetragen werden, die Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaf tsraum, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Vertragsstaates eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten, welches die Mitgliedsstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechtes und des DienstleistungsverReihungsliste(n) kann frühestens mit dem Tag nach Erlangung des Rechts zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt erfolgen. (3) Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte können sich pro Fachgebiet in maximal 2 Reihungsräumen eintragen lassen. (4) Die Reihungslisten sind für Kammermitglieder, für alle gereihten Ärzte und die Versicherungsträger öffentlich. Sie können während der Öffnungszeiten der Kammer jederzeit eingesehen werden. Der ÖGK werden auf Verlangen periodisch Abschriften der Listen übermittelt. Mitglieder der Ärztekammer für Steiermark können mit ihren Zugangsdaten die Reihungslisten im internen Bereich der Ärztekammer-Homepage einsehen. Nichtmitglieder der Ärztekammer Steiermark erhalten auf Wunsch schriftlich Auskunft über die eigene Reihungsposition in den jeweiligen Listen. Jeder gereihte Arzt muss im Zuge der Antragstellung die Zustimmung zur Publizierung der im § 2 Abs 3 lit. a und c enthaltenen

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