recht „Zudem werden auch in etwaigen Eskalationsszenarien die Patientensicherheit bzw. die Legeartis-Patientenversorgung in der Regel oberste Priorität haben müssen. Auf eine gewählte Ausdrucksweise stets zu achten ist daher ratsam.“ Isabell Polanec gesamte Situation wurde von einem Passanten gefilmt und ins Internet gestellt. Fakt ist, dass sämtliche Mitarbeiter – so auch der Kläger – entsprechende innerbe t r i ebl iche Schu lungs - maßnahmen (Umgang mit schwierigen Kunden, Verhalten unter Stress etc.) durchlaufen haben. Zudem erhielt der konkrete Vorfall mediale Aufmerksamkeit, die geeignet war, das Image des Unternehmens zu schädigen. Da sich der Kläger außerdem uneinsichtig zeigte, konnte der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass dem Kläger sein Fehlverhalten bewusst war und mit derartigen weiteren Vorfällen nicht mehr zu rechnen war. Der Straßenbahnfahrer wurde gekündigt. Rechtliche Beurteilung Das Oberlandesgericht Wien (vom 25.10.2023, 7 Ra 48/23i) sah in dieser Kündigung keine überschießende Maßnahme. Das Verhalten des Klägers berühre die betrieblichen Interessen so nachteilig, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden. Ergebnis: Die Kündigung war gerechtfertigt. Ableitungen für den ärztlichen Alltag Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern sind ähnliche Szenarien denkbar. Oft werden Arzt-Pat ienten-Gespräche oder die Kommunikation zwischen Ordinations-/Krankenhausmitarbeitern und Patienten durch emotionale Komponenten erschwert. Die Ärztinnen und Ärzte sowie sämtliche Ordinations- bzw. Krankenhausmitarbeiter fungieren letztlich als „Aushängeschilder“ für den jeweiligen Betrieb. Zudem werden auch in etwaigen Eskalationsszenarien die Patientensicherheit bzw. die Lege-artis-Patientenversorgung in der Regel oberste Priorität haben müssen. Auf eine gewählte Ausdrucksweise stets zu achten ist daher ratsam. 2. Fall: Kündigung einer U-Bahn-Fahrerin Die gekündigte Klägerin war eine U-Bahn-Fahrerin, die wiederholt betriebliche Vorschriften missachtete. Zuletzt verließ sie kurz ohne Erlaubnis die Fahrerkabine, um sich ein offenes Heißgetränk zu holen und vorschrif tswidrig mit in die Fahrerkabine zu nehmen. Der Arbeitgeber sah die Kündigung wegen Gründen in der Person der Isabell Polanec & Stefan Kaltenbeck 1. Fall: Kündigung eines Straßenbahnfahrers Der gekündigte Kläger war ein Straßenbahnfahrer. Konkret ging es um einen Vorfall beim Abbiegen, als ein Fußgänger bei einer roten Fußgängerampel die Straße queren wollte. Der Fußgänger, der bereits zu drei Viertel die Straße überquert hatte, kehrte wieder um, ging auf die angehaltene Straßenbahn zu und beschimpfte den Kläger: „Du bist ein Arschloch.“ Außerdem schlug er mit der Hand gegen die Scheibe der Fahrerseite. Obwohl der Kläger wusste, dass er in solchen Situationen ruhig bleiben sollte, konterte er über den Außenlautsprecher der Straßenbahn: „Du hast Nachrang, du Idiot. Du hast Nachrang, du Missgeburt.“ Die Update Arbeitsrecht zum Thema Kündigungen Aktuelles aus der Rechtsprechung. Foto: Adobe Stock Ærzte Steiermark || 06|2024 23
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