AERZTE Steiermark | Januar 2024

den. (2) In der Bewertung wird eine Meinungsäußerung (Werturteil) vorgenommen, die den Arzt in seiner Ehre beleidigt. Zu beachten ist, dass nicht immer eindeutig ist, ob eine Rezension noch als eine zulässige Kritik oder bereits als eine Beleidigung einzustufen ist; dies muss für den Einzelfall bewertet werden. (Beispielfall: „Herr Dr. Mustermann ist ein Kurpfuscher!“) Bei Sterne-Bewertungen ist diesbezüglich zu beachten, dass auch eine unkommentierte 1-Stern-Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung darstellt, sofern sie nicht ohne jegliche Tatsachengrundlage oder in reiner Beleidigungsabsicht geschieht (bspw. bei einer Bewertung durch einen Nicht-Patienten). Schritt 2: Ärztliche Antwort direkt im Portal Sollte man in Schritt 1 festgestellt haben, dass eine Bewertung rechtswidrig ist, so kann man in einem nächsten Schritt einzelfallbezogen prüfen, ob eine unmittelbare Antwort auf die Bewertung direkt im Bewertungsportal sachadäquat scheint. Dies wird nicht immer der Fall sein, insbesondere betreffend beleidigende Wertungen. Strikt sollte man von jeglichen rechtswidrigen (bspw. beleidigenden) Gegenäußerungen Abstand nehmen. Obschon die Klarstel lung fa lscher Tatsachenbehauptungen vor allem betreffend potenziell neuen Patient:innen durchaus sinnvoll erscheint, ist Vorsicht geboten. Die ärztliche Verschwiegenheit sowie der Datenschutz der Patient:innen sind bei einer etwaig klarstellenden Antwort unter allen Umständen zwingend zu wahren. Insbesondere, wenn die Bewertung der Patientin bzw. des Patienten auf den Behandlungsvorgang (inhaltlich falsch) Bezug nimmt, ist fraglich, ob eine entsprechend klarstel lende Antwort im Einklang mit den ärztlichen Geheimha l tungspf l ichten möglich sein wird. Ferner ist hervorzuheben, dass eine ärztliche Gegenäußerung direkt im Bewertungsportal maximal zu einer Klarstellung des von der bzw. dem bewertenden Patient:in behaupteten Sachverha lts führt; die rechtswidrige Bewertung bleibt jedoch in ihrer Fotos: Adobe Stock, beigestellt Sieht man sich mit einer rechtswidrigen Rezension konfrontiert, ist es wichtig, erstmal Ruhe zu bewahren. Unüberlegte Gegenäußerungen können, wenn diese bspw. beleidigend sind, auch für die Ärztin bzw. den Arzt selbst unerwünschte Rechtsfolgen nach sich ziehen. Bei etwaigen Fragen zur möglichen weiteren Vorgangsweise sowie insbesondere zur Abfassung von Aufforderungsschreiben ist es ratsam, zunächst einen Expertentipp seitens der Rechtsabteilung der Ärztekammer bzw. eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Zudem erweist sich eine umfangreiche und genaue ärztliche Dokumentationstätigkeit als besonders dienlich für die Begründung der Rechtswidrigkeit von Bewertungen. Sind bereits während des Patientenkontakts gewisse Ungereimtheiten aufgefallen? Hat sich die Patientin bzw. der Patient vielleicht über die ihrer/seiner Ansicht nach zu lange Wartezeit beklagt? Verfasst man gleich einen entsprechenden Aktenvermerk über die Geschehnisse, so schafft man damit die Grundlage für etwaige zukünftig notwendige, die Rechtswidrigkeit einer Bewertung darlegende Begründungen. Stefan Kaltenbeck Dr. Stefan Kaltenbeck, Bakk., ist stellvertretender Kammeramtsdirektor der Ärztekammer für Steiermark. Stefan Kaltenbeck TIPPS Recht Ærzte Steiermark || 01|2024 29 Foto: Furgler

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