Ärztekammer Steiermark – Leistungsbericht_2023

’2 Auch Fallkonferenzen und Konsiliarleistungen sind von der Regel erfasst, sind also telemedizinisch möglich. Zur Verrechnung reicht das Stecken der O-Card. Ein allfälliges O-CardLimit kommt bei telemedizinischen Leistungen nicht zum Tragen. Für eine ordnungsgemäße Abrechnung wurden 3 fiktive Positionen geschaffen (TELE für telefonische Krankenbehandlungen, VIDEO zur Kennzeichnung einer Krankenbehandlung über Videokonsultation und PERS zur Kennzeichnung einer notwendigen persönlichen neben einer telemedizinisch erbrachten Krankenbehandlung am selben Tag aufgrund eines anderen Krankheitsgeschehens). Neuer PVE-Gesamtvertrag abgeschlossen Primärversorgungseinheiten, kurz PVE, gab es zwar schon seit 2016, aber sie hatten keine rahmenrechtliche Grundlage. Seit 1. Juli 2023 gilt nun der PVE-Gesamtvertrag, der zwischen der Ärztekammer Steiermark und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), der SVS und der BVAEB abgeschlossen wurde. Ein PVE kann je nach regionalen Anforderungen als PVE an einem Standort (PVE-Zentrum) oder als Netzwerk an mehreren Standorten (PVE-Netzwerk) strukturiert sein. Zur Errichtung wurde ein Stellenplan vereinbart, die PVE-Standorte sollen aus bestehenden Strukturen entwickelt werden, d. h. bestehende Vertragspart ner:innen werden eingeladen, wenn eine PVE geplant ist. PVE können als Gruppenpraxis (OG oder GmbH), Netzwerke auch als Verein geführt werden. Wichtig ist das 24 zur Patient:innensteuerung sowie die Etablierung eines EndoskopieRegisters. „Ist der Tarifvertrag mit der ÖGK für die steirischen Ärzt:innen perfekt?“, fragte ÄKVizepräsident und Kur i enobmann der Niedergelassenen Ärzt:innen Dietmar Bayer und antwortete „Natürlich nicht, auch wenn er allein für das Jahr 2022 ein zusätzliches Honorarvolumen von 24,8 Millionen für die Ärztinnen und Ärzte bewegte. Das ist das höchste Volumen seit drei Jahrzehnten.“ Telemedizin nun anrechenbar Telemedizinisch (also mit Telefon oder Video) erbrachte ärztliche Leistungen sind seit 1. April 2023 genauso verrechenbar wie Leistungen in der Ordination. „Die Erbringung telemedizinischer Leistungen auf Kassenkosten ist zulässig, wenn diese ärztlich vertretbar ist, berufsrechtlich zulässig ist, zweckmäßig und genauso erfolgsversprechend wie eine persönliche Leistungserbringung ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt eingehalten wird. Darüber hinaus sind die Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Der Vertragsarzt ist aber nicht verpflichtet, telemedizinische Leistungen anzubieten“, heißt es in der „Gesamtvertraglichen Vereinbarung über die Honorierung telemedizinischer Leistungen für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte“. „Der jetzt abgeschlossene PVE-Vertrag basiert also auf umfassenden, realen Erfahrungen. Er ist zeitgemäß“, so der ÄK-Vizepräsident und KurienObmann Dietmar Bayer. Kurie Niedergelassene Ärzte 18 Umsetzung Honorarabschluss 2022 bis 2024

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