AERZTE Steiermark | Oktober 2023

wirtschaft&Erfolg Ærzte Steiermark || 10|2023 33 Teil 1: Unterstützung durch Sterbegeld Foto: Adobe Stock Im Falle des Ablebens einer/eines Kammerangehörigen steht den Hinterbliebenen auch ein einmaliges „Sterbegeld“ zu, die sogenannte Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (kurz BHU). Wieviel wird ausbezahlt? Es wird unterschieden, ob die/der Kammerangehörige noch aktiv berufstätig war oder bereits eine Alters- oder Invaliditätspension bezogen hat: y Bei Ableben während des aktiven Berufslebens werden EUR 31.000,00 ausbezahlt, wobei sich die Summe aus EUR 6.000,00 Bestattungsbeihilfe und EUR 25.000,00 Hinterbliebenenunterstützung zusammensetzt. y Wenn die/der Kammerangehörige bereits eine Alters- oder Invaliditätspension bezogen hat, wird die Bestattungsbeihilfe in Höhe von EUR 6.000,00 auf jeden Fall ausbezahlt. DieHöhe derHinterbliebenenunterstützung ist einerseits davon abhängig, wie viele Jahre die/der verstorbene Kammerangehör ige den vollen Beitrag geleistet hat und andererseits, ob während des Bezugs der Alters- oder Invaliditätspension weiterhin Beiträge zur BHU geleistet Angehörige abgesichert wurden. Ein Anspruch darauf besteht auch nur dann, wenn mindestens zehn Jahre lang im aktiven Berufsleben der volle Beitrag geleistet wurde. Die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung liegt – abhängig von den individuellen vollen Beitragsjahren – zwischen EUR 10.000,00 und EUR 25.000,00. Wurde mindestens 25 Jahre lang der volle Beitrag geleistet, wird ein maximaler Betrag von insgesamt EUR 31.000,00 (EUR 6.000,00 Bestattungsbeihilfe und EUR 25.000,00 Hinterbl iebenenunterstützung) ausbezahlt. Wer ist bezugsberechtigt? Auf die Auszahlung der BHU haben nacheinander ex lege Anspruch: y die Witwe/der Witwer bzw. der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in, y die Waisen, y sonstige gesetzliche Erben. Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die BHU. Man kann sie bzw. ihn oder auch eine andere beliebige Person als Empfänger für den Erhalt der BHU bestimmen. Dazu ist die sogenannte BHU-Verfügung (die Vorlage kann auf der Homepage der Ärztekammer heruntergeladen werden) auszufüllen, gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterfertigen und anschließend beim Wohlfahrtsfonds zu hinterlegen. Das Team des Wohlfahrtsfonds steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung: Tel.: (0316) 8044: DW Carmen Renner 64 Ursula Fressel 65 Sabine Steirer 65 Kirstin Schauer 67 E-Mail: wff@aekstmk.or.at Fax: (0316) 8044-136

RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=