AERZTE Steiermark | Februar 2022
wirtschaft & Erfolg des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark Das Wochengeld ... Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es recht liche Bestim- mungen (z. B. das Mutter- schutzgesetz, Elternkarenzu- rlaubsgesetz, usw.), die vom Arbeitgeber eingehalten wer- den müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft und der vo- raussichtliche Geburtstermin dem Arbeitgeber bekannt ge- geben werden. Der Beginn des absoluten Be- schäftigungsverbotes errech- net sich aus dem voraussicht- lichen Geburtstermin. Der Dienstgeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständigen Arbeitsin- spektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Es besteht auch von Seiten der Ärztinnen gegenüber der Ärztekammer eine Meldever- pflichtung über y den Beginn und Ende des vorzeitigen oder gesetz- lichen Mutterschutzes, y die Geburt eines Kindes, y einen eventuellen Gebüh- renurlaub sowie y den Beginn und das Ende der Elternkarenzzeit. Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds: Auch von Seiten des Wohl- fahrtsfonds gibt es auf Antrag ein zusätzliches Wochengeld. Angestellte Ärztinnen y Anspruchszeitraum: Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbotes (d. s. 16 Wochen bzw. bei Früh-, Mehrlingsgeburt oder Sectio max. 20 Wo- chen) und Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes y Taggeld: EUR 14,00 pro Tag y Antragstellung: innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutter- schutzes Niedergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen Bei niedergelassenen Ärz- t innen und Wohnsitzärz- tinnen gibt es – im Gegen- satz zu den angestellten Ärz- tinnen – kein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Das Wochengeld wird ab der Einstel lung der ärzt lichen Tätigkeit, maximal für den Zeitraum 8 Wochen vor bis 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt (= Äquivalent zum ab- soluten Beschäftigungsverbot der angestellten Ärztinnen) sowie für den Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mut- terschutzes gewährt. y Das Taggeld entspricht dem individuellen Tag- satz bei Hausbehandlung (EUR 92,00 bis max. EUR 270,00 tgl.) y Antragstellung innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutter- schutzes Voraussetzungen für die Gewährung des Wochengeldes Voraussetzung für die Ge- währung des Wochengeldes ist, dass die erstmalige or- dentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer für Steiermark seit mindestens 6 Monaten besteht und die Ärztin seit mindestens 6 Monaten auch ärztlich tätig gewesen ist. Beantragung: Folgende Unterlagen werden benötigt: y ausgefülltes Antragsfor- mular (https://www.aekst - mk.or.at/471) , y Kopie der Seite des Mutter-Kind-Passes, auf der der voraussichtliche/ errechnete Geburtstermin vermerkt ist, y Bestätigung über einen allfälligen vorzeitigen Mutterschutz (Bestätigung des Amts- bzw. Fach- arztes), y Geburtsurkunde, y Nachweis einer evtl. Früh-, Mehrlingsgeburt oder des Kaiserschnitts, y Nachweis über den Zeit- raum des Bezugs des Kin- derbetreuungsgeldes, y bei Niedergelassen Ärz- tinnen bzw. Wohnsitzärz- tinnen die Bestätigung über die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit Bei Bezug des Wochengeldes besteht kein Anspruch auf eine Krankenbeihilfe. Die gute Nachricht zuletzt: Der Bezug des Wochen- geldes ist steuerfrei. Bei Fragen zum Wochengeld steht Ihnen der Wohlfahrts- fonds gerne unter 0316-8044- 65 zur Verfügung. Ærzte Steiermark || 02|2022 35 Foto: Adobe Stock
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=