AERZTE Steiermark | Februar 2022
Ærzte Steiermark || 02|2022 27 Fotos: Med Uni Graz, beigestellt, Adobe Stock Fortbildung stung ist dabei die physische Unterstützung gemeint. Zu beachten ist, dass schon be- griff lich eine Hilfeleistung nur vorliegen kann, wo die sterbewillige Person selbst die lebensbeendenden Maßnah- men durchführt. Bei der al- lenfalls hilfeleistenden Person muss es sich nicht um einen Arzt, eine Ärztin handeln! Hinweisen darf ich darauf, dass das Sterbeverfügungsge- setz ein Verbot enthält, mit pflichtet, eine Hilfeleistung zu erbringen, insbesondere ist auch keine ärztliche Person verpflichtet, eine Aufklärung durchzuführen oder in einer anderen Form an der Errich- tung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Andererseits darf niemand, also auch kei- ne ärztliche Person, für ihr Mitwirken, aber auch für die Verweigerung des Mitwirkens, in welcher Art auch immer, benachteiligt werden. der Hilfeleistung zu werben. Ebenso unzulässig ist es, sich oder einem Dritten für die Hilfeleistung wirtschaftliche Vorteile versprechen zu lassen oder anzunehmen, die über den Ersatz des nachgewie- senen Aufwands hinausgehen. Die Hilfeleistung hat also ohne Erlangung eines wirt- schaftlichen Vorteils zu erfol- gen. Jegliche Mitwirkung an der Selbsttötung erfolgt rein freiwillig, niemand ist ver- Bei den Seminaren im März wird Dr. Herbert Emberger gemeinsam mit Univ.-Prof. Mag. jur. Dr. med. Thomas Wagner am 31. März 2022 referieren. Dabei werden INSBESONDERE die Auswir- kungen auf die Ärzteschaft gemeinsam besprochen. Infos, Kosten, Anmeldung: www.seminareimmaerz.at Dr. Herbert Emberger ist Rechtsanwalt in Leibnitz. Rechtsanwalt Dr. Herbert Emberger Arzt und Jurist Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Wagner
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=