AERZTE Steiermark | Februar 2022

Kundmachung 20 Ærzte Steiermark || 02|2022 nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist y der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten, y das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlur- ne einzuwerfen und y das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen. Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl aus- zuschließen, wenn o ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückku- vert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder o Vermerke, Zeichen oder ähnliches am Wahlkuvert angebracht wurden oder o Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberech- tigten Person hervorrufen. Der Vorsitzende der Wahl- kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahl- kuverts in den Rückkuverts gesammelt und diese unge- öffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvor- ganges aufbewahrt werden (§ 43 Abs. 3 ÄKWO 2006). Zu 2. Persönliche Stimmabgabe vor der Wahlkommission: Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe einzuwerfen hat (§ 42 Abs. 5 ÄKWO 2006). Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum un- terlaufen und begehrt sie des- halb die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Wahl- kommission dieser einen wei- teren Stimmzettel auszufol- gen. Die wählende Person hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu neh- men (§ 42 Abs. 6 ÄKWO 2006). Nach der Stimmabgabe ist der Name der betreffenden wählenden Person von einem Mitglied der Wahlkommissi- on in das Abstimmungsver- zeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fort- laufende Zahl des Abstim- mungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entspre- chender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, so- fern für eine ausreichende Da- tensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunter- stützt vorgenommen werden (§ 42 Abs. 7 ÄKWO 2006). Körper- oder sinnesbehinder- te wählende Personen dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzet- tels ohne fremde Hilfe nicht in einem Wahllokal ermögli- cht wird (§ 38 Abs. 1 ÄKWO 2006). Es gelten die Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes. Jede wählende Person hat vor die Wahlkommission zu treten, ihren Namen und ih- ren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zu nennen und ihre Identität nachzuweisen. Ein Mitglied der Wahlkom- mission hat zu prüfen, ob die wählende Person in der Wählerliste eingetragen ist (§ 42 Abs. 2 ÄKWO 2006). Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich Zwei- fel über die Identität der wäh- lenden Person ergeben (§ 42 Abs. 3 ÄKWO 2006). Über Verlangen ist der wäh- lenden Person, wenn sie nicht im Besitz des ihr übersand- ten Stimmzettels und Wahl- kuverts ist, ein amt licher Stimmzettel und ein Wahlku- vert auszufolgen (§ 42 Abs. 4 ÄKWO 2006). Die wählende Person hat sich sodann in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzet- tel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat sie das Kuvert verschlossen dem Vorsitzenden der Wahl- kommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkör- per vorgesehene Wahlurne zugemutet werden kann. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe ei- ner Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhal- ten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfal l die Wahlkom- mission (§ 42 Abs. 8 und 9 ÄKWO 2006). Hinweis zur Art der Veröffent- lichung von Kundmachungen: Die in der Ärztekammer- Wahlordnung 2006 vorge- sehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der Ärztekammer für Steier- mark (http://www.aekstmk . or.at/ ) allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunktes zu erfolgen. Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröf- fentlichung auch im Presse- organ der Ärztekammer Stei- ermark erfolgen (§ 3 ÄKWO 2006). Verbotszone: Im Wahl lokal (Ärztekam- mer für Steiermark, Haus der Medizin, Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz) und in einem Um- kreis von 50 Metern ist am Wahltag (7. April 2022) jede Art der Wahlwerbung, insbe- sondere durch Ansprachen an die wählenden Personen oder Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Anschlag oder Verteilung von Listen mit wahlwerbenden Personen, verboten (§ 40 Abs. 1 ÄKWO 2006). Für die Wahlkommission Der Wahlkommissär (HR Dr. Manfred Kinder- mann)

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