AERZTE Steiermark | Februar 2022
Kundmachung Ærzte Steiermark || 02|2022 19 d a s B e r i c h t i - g u ng s v e r f a h - ren erfolglos geblieben ist (§ 31 Abs. 3 ÄKWO 2006). Die Wahl- kommission hat nach er- folglosem Be- r icht i gungs ver- fahren die Namen jener wahlwerbenden Personen aus dem betref- fenden Wahlvorschlag zu streichen, 1. denen die Wählbarkeit fehlt oder 2. deren Namen unvollstän- dig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen, oder 3. über die doppelte Anzahl der zu vergebenden Man- date hinausgehen oder 4. die im Fall des § 28 Abs. 2 Z 2 über die Zahl neun hinausgehen oder 5. von denen keine Erklärung vorliegt. Weisen mehrere Wahlvor- schläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so hat die Wahlkommission diese aufzufordern, binnen der Mängelbehebungsfrist zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich ent- scheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie so- dann zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der Berichtigungs- frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so gilt der erste ein- gebrachte Wahlvorschlag als jener, für den sich die wahl- werbende Person entschieden hat. Aus den später einge- brachten Wahlvorschlägen ist sie sodann zu streichen. Für eine solche Änderung von Wahlvorschlägen ist keine Unterschrif t der wahlwer- benden Person erforderlich (§ 7, 8010 Graz-Burg, Hofgasse 13, 3. Stock, Zi. Nr. 311, wäh- rend der letzten Woche vor dem Wahltag (das ist von 30. März 2022 bis 6. April 2022) jeweils in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr Einsicht ge- nommen werden (§ 34 Abs. 2 ÄKWO 2006). Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge kund- gemacht wurden, kann am Wahltag eine Vertrauensper- son aus dem Kreis der Wahl- berechtigten in die Wahlkom- mission entsenden. Die Ver- trauensperson ist dem Wahl- kommissär spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag (das ist Montag, der 4. April 2022, bis 12:00 Uhr) durch die zustellungsbevollmächtig- te Person der wahlwerbenden Gruppe schriftlich bekannt zu geben. Jede Vertrauens- person erhält vom Vorsit- zenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeugin der Wahlhandlung ermög- licht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen (§ 16 ÄKWO 2006). Ausübung des aktiven Wahlrechts - Stimmabgabe: Gemäß § 41 Abs. 2 ÄKWO 2006 sind die wahlberech- tigten Personen verpflichtet, bei der Stimmabgabe die ih- nen von der Wahlkommissi- on übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden. An der Wahl dürfen sich nur wahlberechtigte Personen beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wähler listen eingetragen sind (§ 27 Abs. 7 ÄKWO 2006). Al le wahlberechtigten Per- sonen können ihr Wahlrecht folgendermaßen ausüben: 31 Abs. 5 ÄKWO 2006). Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthalten sämtliche eingereichte Wahl- vorschläge nicht so viele wahlwerbende Personen, wie Mandate zu vergeben sind, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neu- erlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem ein- zuleiten (§ 31 Abs. 7 ÄKWO 2006). Im Fall einer Streichung, aus- genommen einer Streichung einer wahlwerbenden Per- son, deren Erklärung fehlt, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvor- schlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufge- nommenen wahlwerbenden Person sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmäch- tigten der betreffenden wahl- werbenden Gruppe enthalten. Die zustellungsbevollmäch- tigte Person der wahlwer- benden Gruppe hat Ände- rungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 10. März 2022, 12 Uhr (28. Tag vor dem Wahltag) dem Vorsitzenden der Wahlkommission schrift- lich mitzuteilen. Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungs- gemäß erstellten oder gegebe- nenfalls ergänzten Wahlvor- schläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahl- körper einschließlich der Stel- len zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kund- machung spätestens gemein- sam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt (§ 34 Abs. 1 ÄKWO 2006). In die zugelassenen Wahl- vorschläge kann am Sitz der Wahlkommission, Abteilung 1. Briefwahl, Rücksendung der Wahlun- terlagen an die Wahlkom- mission so rechtzeitig, dass diese bis spätestens 7. April 2022, 12:00 Uhr, einlangen, oder 2. persönliche Stimmabgabe im Wahllokal in der Ärz- tekammer für Steiermark, (Eingang über den Innen- hof ), Haus der Medizin, Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz, am Wahltag, dem 7. April 2022, in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr. Zu 1. Briefwahl: Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermit- telte amtliche Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzet- tel zu verwenden. Dieses verschlossene Wahl- kuvert samt Stimmzettel ist unbedingt unter Verwendung des vorbedruckten Rückku- verts a) auf postalischem Weg rechtzeitig an die Wahl- kommission zu übermitteln, oder kann b) am Wahltag, 7. April 2022, in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr, in der Ärzte- kammer für Steiermark, Haus der Medizin, Kai- serfeldgasse 29, 8010 Graz, persönlich oder durch Bo- ten der Wahlkommission überbracht werden. Im Fall der Briefwahl werden nur jene Wahlkuverts be- handelt, die bis 7. April 2022, spätestens 12:00 Uhr, bei der Wahlkommission einlangen (§ 44 Abs. 9 ÄKWO 2006). Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wahlberechtigten Person (§ 43 Abs. 2 ÄKWO 2006). Hinweis (§ 44 Abs. 6 und 7 ÄKWO 2006): Befindet sich der Stimmzettel
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