AERZTE Steiermark | Februar 2022
Kundmachung Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnah- me in den Wahlvorschlag einverstanden ist, 4. die Bezeichnung der zu- stellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbe- vollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag ge- reiht ist und von der eine Erklärung gemäß Z 3 vor- liegt, und 5. die beigefügten Unterstüt- zungserk lärungen, wie nachfolgend erläuter t : Kandidiert eine wahlwer- bende Gruppe in sämt- lichen Wahlkörpern, sind die Wahlvorschläge von mindestens halb so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kam- merräte (Kammerrätinnen) in die Vollversammlung zu wählen sind (= 22). Kandidiert eine wahlwer- bende Gruppe nur in einzel- nen Wahlkörpern, ist jeder einzelne Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlbe- rechtigten Personen zu un- terstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstüt- zung ist nur durch Personen zulässig, die für den betref- fenden Wahlkörper wahlbe- rechtigt sind. Zum Nachweis der Unterstüt- zung sind den Wahlvorschlä- gen entsprechend ausgefüllte und von den unterstützenden Personen eigenhändig unter- fertigte Unterstützungserklä- rungen gemäß dem Muster der Anlage 1 der ÄKWO 2006 in der erforderlichen Anzahl anzuschließen. Von einer wahlberechtigten Person kann nur eine Un- terstützungserklärung abge- geben werden, widrigenfalls 18 Ærzte Steiermark || 02|2022 Fotos: PSN Judenburg, Shutterstock al le von dieser w a h l b e r e c h - tigten Person abgegebenen Un t e r s t ü t - z u n g s e r - k lärungen vom Vorsit- zenden der Wa h l k om - mission a ls ungült ig aus- zuscheiden sind (§ 29 Abs. 5 ÄKWO 2006). Darüber hinaus ist eine Unterstützungser- klärung ungültig, wenn die eigenhändige Unterschrif t der unterstützenden Person fehlt oder die unterstützende Person nicht über die erfor- derliche Wahlberechtigung verfügt. o Di e Wa h l vor s c h l ä ge dür fen gemäß § 28 Abs . 2 ÄKWO 2006 1. höchstens doppelt so viele Namen von wahlwer- benden Personen aufwei- sen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind oder 2. falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Man- date zu vergeben sind, höchstens neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen. o Die Verbindung (Koppe- lung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig (§ 28 Abs. 3 ÄKWO 2006). Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verwei- gern, wenn dieser 1. nicht innerhalb der Ein- reichfrist überreicht wurde oder 2. nicht zumindest eine wähl- bare Person enthält und das Berichtigungsverfahren erfolglos geblieben ist oder 3. zu wenige Unterstützungs- erklärungen aufweist und Informations- & Mitgliederservice Informations- & Mitgliederservice Wir beantworten Ihre Fragen per E-Mail i nfo@aekstmk.or.a t per Tel. (0316) 8044-0 per Fax (0316) 8044-790 Öffnungszeiten in den Weihnachtsferien: 27., 1 2. & 3.01.: 8:00 bis 16:00 Uhr 28.12. & 4.01.: 8:00 bis 19:00 Uhr 29.12. & 5.01.: 8:00 bis 13:00 Uhr Wir wünschen Ihnen ein frohes Fest! Haus der Medizin Eingang Kaiserfeldgasse / Ecke Nelkengasse Wir beantworten Ihre Fragen per E-Mail info ekstmk.or.at per Tel. (0 4-0 per Fax (0316) 8044-790 Öffnungszeiten Montag 8.00 bis 17.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 17.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 17.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.00 Uhr Freitag 8.0 is 13.0 Uhr Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten in den Ferien unter: www.aekstmk.or.at/384 Haus der Medizin Eingang Kaiserfeldgasse / Ecke Nelkengasse
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=