AERZTE Steiermark | Februar 2022
Ærzte Steiermark || 02|2022 17 Kundmachung 29/Ecke Nelkengasse) öffent- lich aufgelegt (§ 26 Abs. 3 ÄKWO 2006). Die Einsicht in die Wählerlisten ist beim Kammeramt der Ärztekam- mer für Steiermark innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Auflegung (bis ein- schließlich 14. Februar 2022) von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:30 bis 13:00 Uhr, zusätzlich Donnerstag in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr jeder Kammerangehörigen und jedem Kammerangehö- rigen möglich. Am letzten Tag der Auflegung, Montag, 14. Februar 2022, endet die Einsichtsfrist gemäß § 27 Abs. 1 ÄKWO 2006 um 12:00 Uhr. Gleichzeitig liegt die geltende Ärztekammer-Wahlordnung 2006 in gedruckter Form zur Einsicht auf. Die Wahlkommission hat auf Verlangen den wahlwer- benden Gruppen, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, die Wäh- lerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag der Auf legung gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln. Die Wähler listen haben den Namen der wahlberechtigten Person, den Berufssitz oder den Dienst- ort oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärzt innen) den Wohnsitz sowie die Arztnum- mer zu enthalten. Jeder Kammerangehörige und jede Kammerangehörige kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auf legung der Wählerlisten bei der W a h l - k o m - mission ( A b t e i - l u ng 7, 8010 Graz- Burg, Hofgasse 13, 3. Stock, Zi. Nr. 311) Einspruch wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeint l ich wahlberech- tigter Personen erheben (§ 27 ÄKWO 2006), wobei die Frist um 12:00 Uhr des letzten Ta- ges der Auflegung endet. Jeder Einspruch hat sich auf eine bestimmte Person zu beziehen und ist zu begründen. Bezieht sich der Einspruch auf meh- rere Personen oder ist er nicht begründet, so ist er zurück- zuweisen (§ 27 Abs. 2 ÄKWO 2006). Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig. Verspätet eingebrachte Ein- sprüche bleiben unberück- sichtigt (§ 25 Abs. 1 Z 6 ÄKWO 2006). Über Einsprü- che entscheidet die Wahlkom- mission binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchs- frist (also bis 22. Februar 2022) endgültig, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung (des) der vom Einspruch Be- troffenen nicht eingelangt ist (§ 27 Abs. 4 ÄKWO 2006). Wahlvorschläge – Inhalt, Einbringung, Einsichtnahme: Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollver- s a m m - lung betei- ligen, haben ihre Wahlvorschläge gemäß § 30 ÄKWO 2006 schriftlich spä- testens am 35. Tag vor dem Wahltag, das ist Donnerstag, der 3. März 2022, bis 12:00 Uhr, beim Vorsitzenden der Wahlkommission, Abteilung 7, 8010 Graz-Burg, Hofgasse 13, 3. Stock, Zi. Nr. 311, per- sönlich oder durch einen Be- vollmächtigten (eine Bevoll- mächtigte) oder postalisch einzubringen. Der Vorsitzen- de der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvor- schlages unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahl- protokoll schriftlich zu be- stätigen. Fallen dem Vorsitzenden der Wahlkommission an einem solchen rechtzeitig vorge- legten Wahlvorschlag of- fensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen sogleich die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahl- vorschlägen vorgeschr ie- benen Frist erfolgen muss, und erst danach hat der Vor- sitzende der Wahlkommis- sion den Eingangsvermerk anzubringen (§ 30 Abs. 1 ÄKWO 2006). Die schrif t l ich einzubrin- genden Wahlvorschläge sind in Listenform oder in Form von losen Blättern, die durch- gehend zu nummerieren und zu heften sind, einzubringen (§ 30 Abs. 2 ÄKWO 2006) und haben zu enthalten (§ 28 ÄKWO 2006): 1. die unterscheidbare Listen- bezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbe- zeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buch- staben, die ein Wort erge- ben können, 2. ein Verzeichnis der Na- men von wahlwerbenden Personen für den betref- fenden Wahlkörper, jeweils in der beantragten, mit ara- bischen Ziffern bezeich- neten Reihenfolge, unter Angabe a) des Vor- und Familien- namens, b) des Geburtsdatums, c) der Anschrift des Berufs- sitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und d) der Berufsbezeichnung der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag, 3. die eigenhändig unter- schriebene Erklärung je- der einzelnen im Wahl- vorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im
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