AERZTE Steiermark | Jänner 2022
Ærzte Steiermark || 01|2022 17 gesundheitspolitik ten Ausbreitung von Clustern entgegenwirken und schweren Krankheitsverläufen vorbeugen können, wäre das angestrebte Ziel des Schutzes der ‚öffentli- chen Gesundheit‘ mit dieser Re- gelung durchbrochen. Für die ‚epidemiologische Gefährdung‘ und die ‚öffentliche Gesundheit‘ ist der Zweck des Aufenthaltes im Inland nicht maßgeblich. Aus diesen Gründen wird da- her vorgeschlagen, den An- knüpfungspunkt nicht (nur) an einen Wohnsitz – besser wäre der ‚gewöhnliche Aufenthalt‘ -, sondern (zusätzlich auch) an eine Beschäftigung in Österrei- ch festzulegen“, schreibt sie. Die Sozialpartnerorganisati- onen (WKO, AK, LWK, ÖGB) haben ihren Stellungnahmen eine gemeinsame Präambel vorangestellt, in der sie mehr positive Anreize einfordern: „Die Sozialpartner erachten eine mit Anreizen kombinierte Positivkampagne zur Impfung, zu der sie auch gerne beitragen, als entscheidend für die Pande- miebewältigung. Bei der Umset- zung der Impfpflicht empfiehlt sich daher ein abgestufter Pro- zess aus Information, Beratung, Anreizen und nachdrücklicher Erinnerung. Die Sozialversiche- rung hat umfangreiches Know- how, Daten, Einrichtungen etc. Sie ist wesentlich stärker in Information und Umset- zung etwa auch von Impfungen einzubeziehen. Impfangebote, Information und Aufklärung müssen f lächendeckend in ganz Österreich, auch zu Tages- randzeiten, niederschwellig zur Verfügung stehen. Dazu sind die VertragsärztInnen der Sozi- alversicherung in die Beratung und Impfung einzubeziehen, aber auch die ApothekerInnen“, heißt es darin. Datenschutz ignoriert? „Es ist dem Gesetzesentwurf und erläuternden Materialien ein explizites – und in Anbe- tracht der Eingriffstiefe dieses legistischen Vorhabens auch umso gebührenderes – Bemü- hen um datenschutzrechtliche Konformität zu entnehmen. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck, den epicenter.works im Verlauf des Expertenge- sprächs Anfang Dezember 2021 gewinnen konnte. Umso bedauerlicher ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass – wie vorstehend bereits aus- geführt – die Bestimmung zur vorgesehenen Datenschutz-Fol- genabschätzung keinen Ein- gang in den aktuellen Entwurf gefunden hat. Es ist dies aus unserer Sicht dringend nachzu- holen“, verlangt die Daten- schutz-Organisation epicenter. works for digital rights. Der Datenschutzrat gibt zu bedenken, „dass die vorweg- genommene Datenschutz-Fol- genabschätzung für den eImpf- pass wohl nicht herangezogen werden kann, wenn darüber hinaus zusätzliche personen- bezogene Daten zu anderen Zwecken gespeichert werden. Es sind im Entwurf weitere Datenverarbeitungen geregelt (insbesondere der Abgleich nach § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Übermittlung der Daten an die Bezirksverwaltungsbehörde oder den Landeshauptmann), welche wohl nicht im unmittel- baren Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschät- zung für den eImpfpass stehen“. Impfpflicht praktisch Das Land Steiermark hat prak- tische Vorschläge zur Umset- zung: „Im Zuge der Einführung der Impfpflicht sollte die Ein- richtung eines zentralen ‚Impf- pflicht Servicetelefons‘ ähnlich der ‚Impfhotline‘ zu allgemei- nen Fragen der Impfpf licht angedacht werden, zumal es jedenfalls zu vermehrten An- fragen kommen und eine ein- heitliche Auskunftserteilung so- wie eine damit einhergehende Entlastung der Bezirkshaupt- mannschaften unumgänglich sein wird.“ Und verlangt gute Daten vom Gesundheitsminis terium: „Dass die Länder in der Lage sein könnten, diese Massenverfahren mittels Straf- verfügungen rasch zu erledigen, ist zumindest aus Sicht des Landes Steiermark zu bestä- tigen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Daten, die der Gesundheitsminister zur Verfügung stellt, in solcher Qualität und Auf bereitung übermittelt werden, dass der Vorbereitungsaufwand in den Verwaltungsstrafbehörden mi- nimalisiert wird bzw. im besten Fall überhaupt entfallen kann.“ Ärztekritik: Sorge um Vertrauensverhältnis Die Ärztekammer befürch- tet, dass niedergelassene Ärzt*innen durch die im Gesetz vorgesehene Aufga- be, Impfbefreiungsatteste zu erstellen, unter gewaltigen Druck gerieten: „Grundsätz- lich spricht sich die Öster- reichische Ärztekammer aus- drücklich gegen ein Ausstel- len ärztlicher Bestätigungen für die Ausnahmen von der Impfpflicht durch Vertragsärz- tinnen/Vertragsärzte bzw- Ver- tragsgruppenpraxen aus. Die bisherigen Erfahrungen bei den vergleichbaren, sog. ‚Mas- kenbefreiungsattesten‘ haben gezeigt, dass die Ärzteschaft – auch aufgrund der großteils ideologischen und politischen Dimension – einem enormen Druck ausgesetzt wird und das Vertrauensverhältnis zwi- schen Ärztinnen/Ärzten und ihren Patiententinnen/Pati- enten nachhaltig massiv bela- stet wird.“ Diesen Bedenken wurde Rechnung getragen. Viele hatten Sorge, dass niedergelas- sene Ärztinnen und Ärzte inj heftige Auseinandersetzungen mit ihren Patientinnen und Patienten geraten könnten, wenn ihnen die Erstellung von Impfbefreiungsattesten zufällt. Dieser Sorge wurde Rechunung getra- gen. Nach letztem Stand sollen Amts- und Epidemieärztinnen und -ärzte sowie definierte Ambulanzen diese Aufgabe übernehmen. Außerdem gilt die Impfpflicht nur für Erwachsene ab dem 18 Lebensjahr. b) bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist, c) die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und 3. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme. (2) Die Ausnahme von der Impfpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. (3) Die Ausnahmegründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (§ 6 Abs. 8) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zu speichern: 1. Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit); 2. Angaben zur speichernden Gesundheitsbehörde oder zur speichernden Krankenanstalt sowie zum den Ausnahmegrund speichernden Arzt (Bezeichnung, Rolle, Berufsadresse, Datum der Speicherung); 3. das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Abs. 1, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“; § 1. Impfpflicht § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Ausna en § 4. Umfang der Impfpflicht § 5. Erinnerungs ichtag § 6. Ermittlung der impfpflichtig n Personen § 7. Datenqualitätsmanagement § 8. Erinnerungsschreiben § 9. Impfstichtag § 10. Strafbestimmungen § 11. Strafverfahren § 12. Örtliche Zuständigkeit § 13. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten § 14. Zweckwidmung § 15. Mitwirkung der Organe des öffe tlichen Sicherheitsdienstes § 16. Kostentragung und Durchführung der Impfungen § 17. Epidemieärzte § 18. Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums § 19. Begl itendes Mo itoring § 20. Schlussbestimmungen Impfpflicht § 1. (1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht). (2) Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Begriffsbestimmungen § 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Wohnsitz“ ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohn itzbestätigung g mäß § 19a MeldeG ausgestellt wurde. 2. „Schutzimpfung gege COVID-19“ ist eine Schutzimpfung bestehend aus iner Impfung oder mehreren Impfungen mit einem zentral zugelassenen oder einem anerkannten Impfstoff gegen COVID-19.
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