AERZTE Steiermark | Jänner 2022
16 Ærzte Steiermark || 01|2022 gesundheitspolitik Viel Aufsehen hat die Stel- lungnahme der ELGA GmbH erregt. Dort heißt es wörtlich: „Die ELGA GmbH und deren Umsetzungs-Partner werden für die technische Umsetzung der Impfpflicht über das nati- onale Impfregister mindestens bis 1. April 2022 benötigen. Dabei können nicht umgesetzt werden: Die Einschränkung der Ausnahmeerfassung auf Ver- tragsärzte gewisser Fachrich- tungen, die Erweiterung des zentralen Patientenindex (ZPI) um Personen, die in Österreich gemeldet sind, aber nicht SV- Nummer und bPK-GH ha- ben (§1, siehe auch E-Gov- BerAbgrV).“ Weiters schreibt die ELGA Gesellschaft: „Die ELGA GmbH wurde bei der Erstellung des vorliegenden Begutachtungsentwurfes nicht konsultiert. Daher sind ins- besondere hinsichtlich der technischen Umsetzung der Erfassung der Ausnahmen im nationalen Impfregister und der dafür notwendigen Um- setzungszeiten Änderungen am Gesetzestext geboten.“ Es gibt aber darüber hinaus Stel lungnahmen, die Pro- bleme aufzeigen: Da wären einmal allgemeine Rechtsfra- gen. „Zur angestrebten Reduk- tion des Infektionsgeschehens von SARS-CoV-2 sind keine konkreten Ziele definiert. Das Ende einer Impfpflicht ist somit trotz Befristung weder definier- bar noch absehbar“, bemerkt die Vereinigung der öster reichischen Richterinnen und Richter (Richtervereinigung). Die Caritas Socialis, eine Or- ganisation, die vor allem Lang- zeitpf lege anbietet, schreibt: „Allerdings sollten ALLE mög- lichen Konsequenzen aus einer Impfpflicht bzw. aus der Ver- letzung der Impfpflicht VOR einer Einführung geklärt und ausreichend diskutiert werden. Es ist unseres Erachtens weder Privatpersonen noch Organi- sationen zumutbar, diese Klä- rungen erst im Laufe mehrerer Jahre/Gerichtsprozesse entste- hen zu lassen. Der Gesetzgeber ist gefordert haftungsrechtliche und arbeitsrechtliche Konse- quenzen festzulegen.“ Der Österreichische Gemein- debund kritisiert, dass nur Minderjährige, nicht aber er- wachsene Personen, „denen die Entscheidungsfähigkeit auf Grund einer kognitiven Beeinträchtigung fehlt“, von der Impfpflicht ausgenommen sind und regt eine „Klarstel- lung“ an. Die Bioethikkommission, die der COVID-19-Impfpf licht grundsätzlich positiv gegenü- bersteht, empfiehlt „das Gesetz mit einem Mechanismus zu erlassen, welcher die Berück- sichtigung der jeweils aktuellen Datenlage ermöglicht, um das Verhältnismäßigkeitsprinzip zuverlässig und dauerhaft zu wahren und zu überprüfen“. Aus mehreren Bereichen kommt die Anregung, Men- schen aus dem Ausland besser einzubeziehen. Da gibt es etwa den Blickwinkel der Perso- nenbetreuung, den die Caritas anspricht: „In Bezug auf einen etwaigen Versorgungsengpass, der im Bereich der Personen- betreuung entstehen könnte, wird vorgeschlagen, für auslän- dische Personenbetreuer*innen, die in Österreich tätig sind, die Impfung mit nichtzuge- lassenen Impfstof fen (z. B.: Sputnik, Sinovac) dem Status von Covid-Genesenen gleich- zustellen. Hierdurch würde sich für jene ausländischen Personenbetreuer*innen, die mit einem nicht zugelassenen Impfstoff geimpft sind, eine (ausgeweitete) Übergangsfrist ergeben.“ Das Thema betrifft aber auch ausländische Studierende, wie mehrere Hochschülerschaften anmerken: „In § 2 Z 3 wer- den die zentral zugelassenen Impfstoffe taxativ aufgelistet. Eine solche Vorgehensweise erscheint der HTU Wien unfle- xibel und führt sehr schnell zu einer veralteten Darstellung der Gegebenheiten. Sinnvoller wäre hierbei ein direkter Verweis auf die aktuell durch die Euro- päische Arzneimittel-Agentur (oder kurz EMA) zugelassenen Impfstoffe, da somit eine in- härente Aktualisierung der für dieses Gesetz zugelassenen Impfstof fe bestehen würde“, meint etwa die Hochschüler- schaft an der TU Wien. Zu eng österreichisch ge- dacht ist der Gesetzesentwurf auch für die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft KAGes: „Im gegenständlichen Entwurf ist vorgesehen, die Impfpflicht ausschließlich an einen in Österreich gelegenen Wohnsitz anzuknüpfen. Wir halten fest, dass in unseren Krankenanstalten eine hohe Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tätig ist, de- ren Hauptwohnsitz sich im Ausland (Slowenien, Ungarn, Deutschland, Schweiz) befindet. Diese Personen wären nach dem vorliegenden Entwurf von der Impfpflicht ausgenommen. Folgt man den Meinungen der medizinischen Expertinnen und Experten, wonach COVID- 19-Impfungen als präventive Maßnahmen der ungehinder- Stellungnahmen zum Impfpflichtgesetz Impfpflicht? Zum Entwurf des Impfpflichtgesetzes gibt es zehntausen- de Stellungnahmen. Wir haben uns auf die konzentriert, die der COVID-19-Impfung grundsätzlich positiv gegenüberstehen, aber dennoch sachkundig wunde Punkte ansprechen. Im Abänderungs- antrag wurden wichtige Bedenken berücksichtigt. „Die Begehrlichkeiten Nichtimpfwilliger, teilweise sogar radikalisierter Bevölkerungsgruppen, dürfen nicht auf den Rücken der Ärztinnen und Ärzte ausgetragen und vertrauensvolle Arzt-Patienten- Verhältnisse dadurch nicht beeinträchtigt werden.“ Aus der Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer
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