AERZTE Steiermark | April 2021

Ærzte Steiermark || 04|2021 37 Gefahr durch fehlerhafte Ernährungspumpen Der aktuelle Fall des Monats tritt häufig auf und ereignete sich vor der Meldung durch ein Mitglied des Pflegeperso- nals wieder einmal an einemWochentag im Routinebetrieb einer Intensivstation. Ein Personenschaden ist möglich. Der/die Angehörige des Pflegepersonals einer Intensivsta- tion berichtet in seiner Meldung an CIRSmedical davon, dass es wöchentlich zu Problemen mit Ernährungspum- pen des Typs Enteroport plus der Firma Braun käme. Dabei gebe es zwei verschiedene Problemlagen: Entweder transportiere die Pumpe Luft, sobald die Ernährungslö- sung aufgebraucht sei, ohne ein Alarmsignal zu geben. Oder die Pumpe zeige eine normale Arbeitsweise an, transportiere die Sondennahrung aber in Wahrheit nicht – ebenfalls ohne Warnsignal. Da die Patient*innen der Sta- tion, die enteral ernährt werden, sehr häufig gleichzeitig Insulin per Perfusorspritze verabreicht bekämen, sei die Gefahr einer massiven Hypoglykämie gegeben. Eigener Ratschlag: Der/die Meldende regt an, entweder die Ernährungspum- pen künftig engmaschig zu kontrollieren oder auf eine andere Pumpe umzustellen. Die CIRSmedical-Expert*innen dazu: Ein/e Expert*in der KRAGES aus dem Bereich Anästhesi- ologie und Intensivmedizin merkt an, dass jedes medizin- technische Gerät einer Krankenanstalt regelmäßig durch den TÜV überprüft werde. Trete dazwischen eine Störung auf, müsse diese der hausinternen Medizintechnik und in weiterer Folge durch die Ärztliche Leitung an das Bundes- amt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) gemeldet werden. Zudem müsse das Gerät bis zur Klärung des De- fektes aus der Verwendung genommen werden, um einen möglichen Personenschaden zu verhindern.Aufgabe der Medizintechnik der Krankenanstalt sei es in derartigen Fällen, Kontakt mit der Herstellerfirma aufzunehmen, die Ursache für den Defekt zu klären, sich um die Reparatur und die Bereitstellung eines Ersatzgerätes zu kümmern sowie die Empfehlungen des BASG umzusetzen. Im § 70 Medizinproduktegesetz seien die Meldepflichten bei Fehl- funktionen klar geregelt und es liege in der Verantwortung des Anwenders, unverzüglich Bericht zu erstatten. „Es ist essentiell, standardisierte Meldeprozesse in einer Krankenanstalt zu installieren, welche den Pfad für das Vorgehen bei Störungen von medizinischen Geräten vor- geben“, so der/die Expert*in der KRAGES. CIRSmedical.at fall des monats Praxis Der Tipp von der Expertin Was ist „wohnsitzärztliche (Neben-)Tätigkeit“? Das Ärztegesetz definiert mit diesem Begriff ärztliche Tätig- keiten, die weder eine Ordinationsstätte erfordern, noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden. Typischerweise sind dies ärztliche Tätigkeiten auf Honor- arbasis/mit Werkvertrag, insbesondere Praxisvertretungen, die Teilnahme an ärztlichen Notdiensten (Bereitschafts- dienst) oder organisierten Notarztdiensten (auch ÖAMTC- Flugrettung), arbeitsmedizinische oder schulärztliche Tätigkeiten (sofern sie nicht in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden), die Erstellung von Aktengutachten oder auch Vortragstätigkeiten. Derzeit werden viele Ärztinnen und Ärzte in organisierten Impfstraßen auf Werkvertragsbasis tätig – auch hierbei han- delt es sich in der Regel um eine wohnsitzärztliche Tätigkeit. Wird diese Tätigkeit zusätzlich zu einem Dienstverhältnis oder neben der Ordination ausgeübt, handelt es sich um eine sogenannte „wohnsitzärztliche Nebentätigkeit“. Die Aufnahme einer wohnsitzärztlichen (Neben-)Tätigkeit ist rechtzeitig – wie auch jede andere Aufnahme oder Ein- stellung einer ärztlichen Tätigkeit – unter Angabe eines kon- kreten Datums schriftlich bei der Ärztekammer mit dem Formular „Änderungsmeldung“ ( www.aekstkmk.or.at – Für Ärzte – Downloadcenter – Formulare – Standesführung ) oder formlos per E-Mail an info@aekstmk.or.at zu melden. Gleichzeitig ist für die freiberufliche wohnsitzärztliche (Ne- ben-)Tätigkeit eine entsprechende Berufshaftpflichtversiche- rung iSd § 52d ÄrzteG abzuschließen und aufrechtzuerhal- ten. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss bei der Ärztekammer eine Deckungsbestätigung der Versicherung aufliegen. Die wohnsitzärztliche (Neben-)Tätigkeit ist sozialversiche- rungspflichtig (Pensions- und Unfallversicherung). Die So- zialversicherung der Selbständigen (SVS) wird deshalb von der Ärztekammer über die Aufnahme dieser freiberuflichen Tätigkeit informiert. Informationen zu den mit der Aufnahme einer wohn- sitzärztlichen (Neben-)Tätigkeit einhergehenden Ände- rungen bei der Beitragsberechnung bieten die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Wohlfahrtsfonds. Mag. Karin Flieder Informations- und Mitgliederservice Abteilungsleitung, Ansprechpartnerin für freiberuflich tätige Ärzt*innen

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