AERZTE Steiermark | März 2021

36 Ærzte Steiermark  || 03|2021 wirtschaft & Erfolg Markus Metzl Grundsätzlich gilt für Aus- gaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuer- freien Einnahmen stehen, ein steuerliches Abzugsverbot (§ 20 Abs. 2 EStG). Das bedeutet, dass Ausgaben, so weit sie mit steuerfreien Einnahmen (För- derungen) in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezo- gen werden dürfen. Ein Beispiel: Werden aus dem Corona-Fix- kostenzuschuss 60 Prozent der Betriebsausgaben ersetzt, so ist der Ersatz der Kos­ ten (Zufluss der Förderung) steuerfrei. Somit können nur mehr die restlichen 40 Pro- zent dieser Betriebsausga- ben in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung geltend gemacht werden. Anderes gilt bei Zahlungen aus dem Härtefallfonds (ausgenom- men Umsatzersatz). Bei die- sem Zuschuss kann kein un- mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang hergestellt werden, sodass es bei dieser Förderung zu keiner Auf- wandskürzung kommt. Eben- so steht der Abzug der vollen Betriebsausgaben zu, wenn eine Investitionsprämie aus- bezahlt wurde. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die För- derungen und deren steuer- liche Behandlung. Des Weiteren sind zahlreiche Umsetzungsfragen im Zu- sammenhang mit den vorge- sehenenAusgleichszahlungen gem. § 746 Abs 6 und 7 ASVG sowie den Covid-bedingten Zuschüssen aufgekommen. Die von Amts wegen antrags- lose Ausgleichszahlung an Kassenärzte (mit kurativem Einzelvertrag) garantiert 80 Prozent des Umsatzes des Vorjahres. Der geplante Aus- zahlungstermin ist der 30. April 2021. Jedoch sind z. B. erhaltene Kurzarbeitsbeihil- fen der Ordinationsmitarbei- ter anzurechnen. Im Kon- kreten bedeutet das, dass die 80%ige Ausgleichszahlung an Kassenärzte um die Covid- bedingten Zuschüsse, Ent- schädigungen und Beihilfen reduziert werden muss. Aus Sicht des Autors ist diese ad- ministrative, sehr belastende Maßnahme deshalb notwen- dig, da gemäß einer EU-Vor- gabe eine Doppelförderung nicht zulässig ist. Angedacht wird, dass die ÖGK zur Kurzarbeit die ent- sprechenden Informationen und Auszahlungssummen vom AMS, zwecks Berück- sichtigung für die Ausgleichs- zahlung, automatisch erhält. In jenen Fällen, wo die Kurz- arbeit noch bis Ende Juni 2021 läuft bzw. alle Zuschüsse, die im Rahmen der Här- tefallfonds bzw. Fixkosten- Zuschüsse geflossen sind und noch fließen werden, wird jedoch der Arzt vermutlich via Steuerberater die entspre- chenden Bestätigungen an die ÖGK übermitteln müs- sen, um so eine Anrechnung auf die 80%ige Gesamtför- derungshöhe sicherzustellen. Diese Vorgabe kann auch zu einer teilweisen Rückzahlung der Ausgleichszahlung, wel- che mit 30. April 2021 ange- dacht ist, führen, wenn z. B. noch bis Juni 2021 Kurzarbeit in Anspruch genommen wird. Die exakte Umsetzung bleibt abzuwarten, lässt jedoch zu- sätzlichen administrativen Aufwand vermuten. * Prof. Dr. Markus Metzl, MSc ist Abteilungsleiter für Finan- zen und Steuern in der Öster- reichischen Ärztekammer. Covid-19-Förderungen: Was ist steuerfrei und was ist steuerpflichtig? Welche steuerlichen Konsequenzen lösen die unterschiedlichen COVID-19-Förderungen aus? Art der Förderung Steuerliche Behandlung Betriebs- ausgaben steuerfrei steuerpflichtig abzugsfähig nicht abzugsfähig Corona-Kurzarbeit 3 3 Covid-19-Investitionsprämie 3 3 Ersatz für Sonder- Betreuungszeiten an AG 3 3 Fixkostenzuschuss II 3 3 Härtefallfonds 3 3 Lockdown-Umsatzersatz 3 3 Verlustersatz 3 3 Covid-19-Ausfallsbonus (Neu ab 2021) 3 3

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