AERZTE Steiermark | März 2021

32 Ærzte Steiermark  || 03|2021 wirtschaft & Erfolg Mit 01.01.2021 haben sich die Voraussetzungen für den An- tritt der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr geändert. Hier ein Überblick über die Änderungen. Geänderte Voraussetzungen für die Gewährung der Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds ab 01.01.2021 Die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds bildet das zweite Pensionsstandbein ne- ben der staatlichen Pension (SVA oder ASVG bzw. Beam- tenpension). Im Gegensatz zur staatlichen Pension ist das Regelpensionsalter für Männer und Frauen gleich, nämlich das vollendete 65. Le- bensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann – bei Er- füllung der Voraussetzungen – die vorzeitige Altersversor- gung beantragt werden, die allerdings mit lebenslangen Abschlägen verbunden ist. Mit 01.01.2021 haben sich die Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Le- bensjahr geändert. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Änderungen. Diese Änderung bedeutet NICHT, dass alle Ärzt*innen mit Vollendung des 65. Le- bensjahres automatisch vom Wohlfahrtsfonds aus in Pensi- on geschickt werden. Vielmehr ist es eine Option , dass mit Erreichen des 65. Lebensjahres keine Antrittsvoraussetzungen hinsichtlich der Beendigung oder Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mehr vorliegen. Der Zeitpunkt der Antragstel- lung ist individuell, d. h. jeder bestimmt selbst, wann die Altersversorgung vom Wohl- fahrtsfonds beantragt wird, es gilt weiterhin das Antrags- prinzip! Das bedeutet, dass bspw. auch erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr die Altersversor- gung beantragt werden kann. Zur Vollständigkeit sei da- rauf hingewiesen, dass es bei Antritt der Altersversorgung – unabhängig von der Auf- rechterhaltung der weiteren ärztlichen Tätigkeit – zu kei- nen Abschlägen kommt. Die neue begünstigende Re- gelung hinsichtlich der Aus- übung der ärztlichen Tätig- keit ab 2021 (selbständig, unselbständig, mit Kassen- vertrag, ohne Kassenvertrag) gilt auch für alle Ärzt*innen, die bereits vor dem 01.01.2021 die Altersversorgung bezogen haben. Vorzeitige Altersversorgung (= Pensionsantritt zwischen dem vollendeten 60. und 65. Lebensjahr) Bei Antritt der vorzeitigen Al- tersversorgung gibt es KEINE Änderungen ab 2021. Die bis- her bestehenden Antrittsvo- raussetzungen bleiben unver- ändert. Es sind dies folgende: y Kündigung sämtlicher ärztlichen Dienstverhält- nisse und/bzw. y Kündigung sämtlicher Kassenverträge Folgende Möglichkeiten be- stehen hinsichtlich der Aus- übung der weiteren ärztlichen Tätigkeit: y Wahlarzt oder y Wohnsitzarzt. Diese Restriktion bleibt auch über das 65. Lebensjahr hinaus aufrecht. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich als außer- Sämtliche Leistungen des Wohlfahrtsfonds werden ausschließlich auf Antrag gewährt … Tab. 1 Altersversorgung (= ab dem vollendeten 65. Lebensjahr): BISHER: Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung (AV) und bei bestehendem Bezug der AV bis Ende 2020 NEU ab 2021: Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung (AV) und bei bestehendem Bezug der AV ab 1.1.2021 – Kündigung sämtlicher ärztlicher Dienstverhältnisse – Kündigung sämtlicher Kassenverträge – Entfall sämtlicher bisheriger Voraussetzungen Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit > Ärztliche Tätigkeit als Wahlarzt oder Wohnsitzarzt in der Pension möglich. > Keine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, nur Bezahlung der Kammerumlage. > Alternativ besteht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen. Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit: > Sämtliche ärztlichen Tätigkeiten (selbständig, unselbständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag) sind weiter möglich. > Keine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, nur Bezahlung der Kammerumlage. > Alternativ besteht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen.

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