AERZTE Steiermark | Februar 2021
36 Ærzte Steiermark || 02|2021 Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es rechtliche Bestim- mungen (z. B. das Mutter- schutzgesetz, Elternkarenz- urlaubsgesetz usw.), die vom Arbeitgeber eingehalten wer- den müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft und der vo- raussichtliche Geburtstermin dem Arbeitgeber bekanntge- geben werden. Der Beginn des absoluten Be- schäftigungsverbotes errech- net sich aus dem voraussicht- lichen Geburtstermin. Der Dienstgeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständigen Arbeitsin- spektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Es besteht auch gegenüber der Ärztekammer eine Meldever- pflichtung über y Beginn und Ende des vor- zeitigen oder gesetzlichen Mutterschutzes, y die Geburt eines Kindes, y einen eventuellen Gebüh- renurlaub sowie y den Beginn und das Ende der Elternkarenzzeit. Von Seiten des Wohlfahrts- fonds wird auf Antrag ein zusätzliches Wochengeld ge- währt. Angestellte Ärztinnen Das zusätzliche Wochengeld wird für ausschließlich an- viduellen Hausbehandlungs- taggeldes, maximal in Höhe des 90stel des nachgewie- senen Umsatzes der letzten drei vollen Monate vor Ein- stellung der ärztlichen Tä- tigkeit, mindestens jedoch in Höhe von EUR 14,-. Voraussetzungen für die Gewährung des Wochengeldes: Voraussetzung für die Ge- währung des Wochengeldes ist, dass die erstmalige or- dentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer für Steiermark seit mindestens 6 Monaten besteht und die Ärztin seit mindestens 6 Monaten auch ärztlich tätig gewesen ist. Unterlagen für den Antrag Folgende Unterlagen werden für die Beantra- gung des Wochen- geldes benötigt: y ausgefülltes Antragsfor- mular (https:// www.aekstmk. or.at/471 ), y Kopie der Seite des Mutter- Kind-Passes, auf der der vo- raussichtliche/ errechnete Geburtstermin vermerkt ist, y aktuelle Bank- verbindung (IBAN), y Geburts urkunde, gestellte Ärztinnen für den Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes – das ist der Zeitraum des absoluten Be- schäftigungsverbotes – ge- währt. Dies sind die 8 Wo- chen vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin, der Geburtstermin und die 8 Wo- chen nach dem tatsächlichen Geburtstermin (insg. 113 Tage). Wenn es sich um eine Früh-, Mehrlingsgeburt oder einen Kaiserschnitt handelt, verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach dem Ge- burtstermin (insg. 141 Tage). Die Höhe des Wochengeldes für ausschließlich angestellte Ärztinnen beträgt EUR 14,- pro Tag. Niedergelassene bzw. selbständig tätige Ärztinnen Bei selbständig tätigen Ärz- tinnen besteht aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlagen kein absolutes Beschäftigungsverbot. Von Seiten des Wohlfahrts- fonds gibt es auch für nie- dergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen, die auf- grund der Schwangerschaft ihren ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben können, auf Antrag ein Wochengeld, dies wird längstens für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes gewährt (dies sind insg. 113 bzw. 141 Tage). Das Wochengeld berechnet sich in diesem Fall aus der Höhe des Tagsatzes des indi- y Nachweis einer evtl. Früh-, Mehrlingsgeburt oder des Kaiserschnitts, y Mutterschaftsbestätigung der Krankenversicherung, in dem der gesamte Zeit- raum des Mutterschutzes vermerkt ist, y bei niedergelassenen bzw. selbständig tätigen Ärz- tinnen der Nachweis des Umsatzes der letzten drei vollen Monate vor Einstel- lung der ärztlichen Tätig- keit. Der Anspruch auf eine Kran- kenbeihilfe ist bei Bezug des Wochengeldes ausgeschlossen. Die gute Nachricht zuletzt: Der Bezug des Wochengeldes ist steuerfrei. Bei Fragen zum Wochengeld steht Ihnen der Wohlfahrts- fonds gerne unter 0316-8044- 65 zur Verfügung. Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds ... ist entsprechend folgender Regelungen bei der Ärztekammer Steiermark zu beantragen. wirtschaft & Erfolg Foto: Fotolia
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