AERZTE Steiermark | Juli/August 2020
40 ÆRZTE Steiermark || 07/08|2020 ANGESTELLTE ÄRZTINNEN & ÄRZTE „ihr“ Krankenhaus auch Pres tigesache ist, als die im Kran- kenhaus Verantwortlichen, die ihre Möglichkeiten und Grenzen genau kennen. Nur nach fachlichen Kriterien Die Anerkennung als Ausbil- dungsstelle sollte allein nach fachlichen Kriterien erfolgen, hat aber eben auch eine starke regional- und lokalpolitische Bedeutung. „Es ist daher gut, dass die Ärzteausbildung der regionalen und lokalen Politik entzogen ist“, sagt der stei- rische Kurienobmann Eiko Was ist die Voraussetzung für eine gute ärztliche Ausbil- dung? Die Ausbildungsstellen müssen die medizinischen Leistungen, die sie jungen Kolleginnen und Kollegen vermitteln sollen, auch im Alltag anbieten – und zwar in ausreichender Zahl. Denn nur so ist „Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten“, wie sie die Ausbildungsordnung 2015 vorsieht, denkbar. An den Ausbildungsstellen müssen fachlich kompetente Ärz- tinnen und Ärzte für diese Vermittlung zur Verfügung stehen – und zwar in ausrei- chender Zahl bzw. in einem vernünftigen Verhältnis zwi- schen Ausbildenden und Aus- zubildenden. Prestigeobjekt Ausbildung Das klingt selbstverständlich, muss es aber nicht sein. Denn Ärztinnen und Ärzte in Aus- bildung sind ja auch wertvolle (aber günstige) Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter, von denen man nicht zu wenige haben will. Außerdem lässt die Zahl der (ärztlichen) Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter ja auch Rückschlüsse auf die Bedeutung eines Standortes zu. Was vor allem in Zeiten, in denen es immer wieder die berechtigte Annahme der Reduktion oder Schließung eines Standortes gibt (oft rei- chen aber schon falsche Ge- rüchte), dazu führen kann, dass Standorte ihre Ausbil- dungsplätze nicht nur vertei- digen, sondern auch um mehr davon kämpfen. Auch, wenn sie die Ausbildung gar nicht bewältigen können. Hinter solchen Ansinnen stehen viel häufiger Lokalpolitikerinnen und Lokalpolitiker, für die Ärztliche Ausbildung in Gefahr? Hinter der Änderung des Ärztegesetzes, die am 7. Juli im Nationalrat beschlossen wurde, könnte mehr stecken als die Übernahme der Verantwortung für die Ärzteliste durch das Ge- sundheitsministerium. Expertinnen und Experten befürchten, dass die Bundesländer die ärzt- liche Ausbildung an sich reißen wollen. Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt. Aus dem 2. COVID-19-Gesetz (21. 3. 2020) Illu: AdobeStock
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