AERZTE Steiermark | April 2020

46 ÆRZTE Steiermark  || 04|2020 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 15 Abrechnung während der Pandemie: Telemedizin & Telefonische Kranken­ behandlung Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Die Verrechnung telemedizi- nischer und telefonischer Be- handlungen bzw. Beratungen kann so erfolgen, als wenn die Leistungen in der Ordination erbracht worden wären. Verrechenbar sind grund- sätzlich die Leistungen nach der steirischen ÖGK-Hono- rarordnung, sofern sie tele- fonisch bzw. telemedizinisch erbracht werden können. Er- füllt beispielsweise eine te- lemedizinische/telefonische Leistung die Voraussetzungen hinsichtlich Inhalten und Dauer kann die Position ver- rechnet werden. Dies gilt für alle Leistungen der Honorarordnung. Beste- hende Limitierungen wie z. B. das Limit bei der „Ausführ- lichen therapeutischen Aus- sprache“ werden ausgesetzt. BVAEB ZusätzlichzurPosition „OEK“ , die für die telefonische Ordi- nation vorgesehen ist, kön- nen nun auch folgende Ge- sprächspositionen verrechnet werden: y TA: Ausführliche diagnos­ tisch-therapeutische Aus- sprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil – Aus- setzung des Limits y J1: Ärztliche Koordinie- rungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt – Verdoppelung des Limits y PS: Psychosomatisch ori- entiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch SVS y A2/E3: Bei der SVS sind die Positionen A2 (All- gemeinmedizin) bzw. E3 (FachärztInnen) bei einer telefonischen Konsultation abrechenbar. Zusätzlich können auch folgende Ge- sprächspositionen verrech- net werden: y TA: Ausführliche diagnos­ tisch-therapeutische Aus- sprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil y PS: Psychosomatisch ori- entiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch y HMG: Heilmittelbera- tungsgespräch Voraussetzungen für die grundsätzliche Verrechen- barkeit dieser Positionen zu- sätzlich zur „Teleordination“ sind, dass die in der Hono- rarordnung jeweils genann- ten Vorgaben (wie z. B. Ge- sprächsdauer) erfüllt werden. Im Gegenzug dafür, dass nur maximal eine dieser drei Zusatzleistungen verrechnet werden darf, werden die zu diesen Zusatzleistungen be- stehenden Limitierungen der höchstens verrechenbaren Behandlungsfälle ausgesetzt. y Ärztliche Koordinie- rungstätigkeit durch den behandlungsführenden SVS: Achtung NEU !! Analog zur BVAEB wurde mit 1. März 2020 in die SVS-Hono­ rarordnung die Vorbereitung und Koordination bei den Positionen für das Labor eingeführt (siehe Text). WICHTIGER TIPP Arzt (J1): Neben der Tele- ordination kann erforder- lichenfalls zusätzlich die Koordinierung durchge- führt werden. Hier gelten die Bestimmungen der Honorarordnung vollin- haltlich inkl. der Limitie- rung (15 % der Fälle). Weitere Informationen erhal- ten Sie auf unserer Website www.aekstmk.or.at → Fakten zum Coronavirus . Sie können auch alle unsere Newsletter unter www.aekstmk.or.at ab- rufen. Bei Fragen senden Sie ein E- Mail an: ngl.aerzte@aekstmk. or.at SVS: Achtung NEU !! Analog zur BVAEB wurde mit 1. März 2020 in die SVS- Honorarordnung die Vorbe- reitung und Koordination bei den Positionen für das Labor eingeführt. Diese sind: y Position 10d: „Vorberei- tung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene“: 12 Punkte (nicht gemeinsam mit Pos 10a verrechenbar) y Position 10e: „Vorberei- tung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene bei Kindern bis zu 6 Jahren“: 16 Punkte (nicht gemeinsam mit Pos 10b verrechenbar) Foto: Schiffer, MEV Spezial

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