AERZTE Steiermark | April 2020

WIRTSCHAFT & ERFOLG 34 ÆRZTE Steiermark  || 04|2020 BERND NIEHS 1. Mahnstopp für alle Wahlärzte und Wohn­ sitzärzte für die Vor­ schreibung 2020 Bei allen WahlärztInnen und WohnsitzärztInnen wird es keine unterjährige Mahnung der Quartalsbeiträge für die Vorschreibung 2020 geben. Es braucht diesbezüglich kein Stundungsantrag gestellt zu werden, denn dieser Mahn- stopp erfolgt automatisch! 2. Möglichkeit für zinsenlose Raten­ zahlungen für rück­ ständige Beiträge (2019) Für rückständige Beiträge gibt es die Möglichkeit, zin- senlose Ratenzahlungen zu beantragen. 3. Quartalseinbehalt der §-2-Kassenärzte Der Quartalseinbehalt per 31.03.2020 kann nach Rück- sprache mit der ÖGK nicht mehr storniert werden. Daher gibt es für alle §-2-Kassenärz- tInnen die Möglichkeit, sich auf Antrag den Quartalsein- behalt per 31.03.2020 zurück- bezahlen zu lassen WICHTIG: Der Quartalsein- behalt wird von der ÖGK frü- hestens am 20. April 2020 an den Wohlfahrtsfonds über- wiesen, weshalb eine Rückü- berweisung erst danach erfol- gen kann. Sollte der Liquiditätsengpass ckungshilfen aus dem Not- standsfonds zu beantragen. Als Volumen wird ein Betrag in Höhe von EUR 1 Mio. aus dem Notstandsfonds zur Verfügung gestellt, wobei die maximale Unterstützung p.p. der Höhe nach begrenzt ist. ACHTUNG: Überbrückungs- finanzierungen (v.a. hinsicht- lich höherer Beträge) sind auch durch das aws – Aus- tria Wirtschaftsservice GmbH möglich. Bitte beachten Sie dazu das Rundschreiben der Kurie der Niedergelassenen Ärzte vom 20. März 2020, das Sie auch unter https://www. aekstmk.or.at/648 finden. 6. Vereinfachte Krankenbeihilfe für die Quarantäne-Zeit Für die Zeit der Corona-Qua- rantäne, für die es keine Ar- beitsunfähigkeitsbestätigung gibt, wird der halbe Tagsatz der Krankenbeihilfe ab dem ersten Tag (ohne Wartezeit) gewährt. Bitte beantragen Sie diese Un- terstützung (unter Beilage des Bescheides der Behörde) mit dem bekannten Formular für die Krankenbeihilfe. Wie können die Anträge gestellt werden? Auf der Homepage der Ärz- tekammer gibt es – bis auf Punkt 6 – eigene Antrags- formulare, die Sie unter Für Ärzte/Wohlfahrtsfonds finden. WICHTIG: Bitte übermitteln Sie die entsprechenden Anträge entweder per E-Mail (wff@ aekstmk.or.at ) oder per Fax (0316-8044-136). Mag. Bernd Niehs leitet die Abteilung Wohlfahrsfonds in der Ärztekammer Steiermark. Für Fragen steht Ihnen das Wohlfahrtsfonds-Team gerne zur Verfügung. weiter andauern, kann auch ein Aussetzen des Quartals­ einbehaltes per 30. Juni 2020 beantragt werden. Der Antrag dafür muss bis spätestens 20. Mai 2020 an den Wohlfahrts- fonds übermittelt werden. 4. Ermäßigungsmöglich­ keit der BZV und GuE für alle niedergelassenen Ärzte und Wohnsitzärzte Bei allen niedergelassenen ÄrztInnen und Wohnsitzärz- tInnen kann auf Antrag für den Zeitraum 1. 3.–30. 6. 2020 sowohl der Beitrag zur Bei- tragsorientierten Zusatzver- sorgung (BZV) als auch der Beitrag zur Grund- und Er- gänzungsleistung jeweils auf bis zu 0 % reduziert werden. 5) Überbrückungshilfen für niedergelassene Ärzte und Wohnsitzärzte Bei Härtefällen soll es für niedergelassene ÄrztInnen und WohnsitzärztInnen die Möglichkeit geben, Überbrü- Der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Steiermark hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur finanziellen Unterstützung bzw. Entlastung der steirischen Ärztinnen und Ärzte geschnürt. Covid-19: Maßnahmenpaket des Wohlfahrtsfonds Foto: Adobe Stock Dieser Artikel wurde bis 24. März 2020 recherchiert und geschrieben.

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