AERZTE Steiermark | Oktober 2019

ÆRZTE Steiermark  || 10|2019 13 COVER Anzeige Familienhafte Mitarbeit in der Ordination; Teil 2 Für die Annahme eines Dienstver- hältnisses bei Ehegatten und Kindern müssen ein ausdrücklich oder kon- kludent vereinbarter Entgeltanspruch sowie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kom- men und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen vereinbart worden wären. Für den Dienstvertrag (von Familien- mitgliedern) gilt unter anderem: - Entlohnung entsprechend der Quali- tät und Quantität der Arbeitsleistung, - wöchentliche Arbeitszeit, - Bestimmungen über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit, - Vereinbarung über Dienstbeginn und -ende. Darüber hinaus muss die Tätigkeit über die im Familienrecht begrün- dete Beistands- und Mitwirkungs- pflicht hinausgehen und der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzen. Liegt aus steu- erlicher Sicht ein Dienstverhältnis zu fremdüblichen Bedingungen vor, so sind die Entlohnung und sämtliche sonstige anfallenden Mehrkosten als Betriebskosten absetzbar. Für den nahen Angehörigen besteht in die- sem Fall Sozialversicherungspflicht. Allerdings gilt zu beachten, dass eine „Überbezahlung“ nicht fremdüblich ist und jener Gehaltsteil, der Fremden nicht gewährt werden würde, steu- erlich nicht abzugsfähig ist. und Labor anbietet. Ähnlich wie in Mariazell ist es in Eisenerz, wo zwei Einzelpraxen am gleichen Ort mit zusätzlichen Angeboten bereichert als Gesundheitszentrum fungieren. Dass nicht immer alles ganz geset- zeskonform abläuft, weiß auch der verpflichtende Monitoringbericht Ziel- steuerung-Gesundheit 2018 für das österreichische Parlament. Er spricht (Stand Ende 2018) von Gesundheits- zentren, die „im Sinne der Primärver- sorgung arbeiten“. Denn nicht alle die- ser in der Steiermark Gesundheitszen- tren genannten Primärversorgungs- einheiten entsprechen wortgetreu den Vorgaben des 2017 beschlossenen und 2018 adaptieren Primärversorgungs- gesetzes. In der Steiermark ist auch der bundesweite Primärversorgungs-Ge- samtvertrag (noch) nicht in Kraft, man behilft sich mit gesetzlich möglichen „Primärversorgungs-Sonderverträgen“ für die einzelnen Betreiber. Das führt aber dazu, dass jeder einzelne Vertrag penibel geprüft werden muss, um zu erreichen, dass nur realistisch erbring- bare Leistungen vereinbart werden und keine Passagen enthalten sind, die anderen Bestimmungen widersprechen (Beispiel: die freiwillige Teilnahme am Bereitschaftsdienst, die durch die Hintertür des Primärversorgungsver- trages zur Verpflichtung wird). Solche Fallstricke können in der Gründungs- phase, in der es für die Beteiligten viel zu tun gibt und die Euphorie groß sein kann, leicht übersehen werden. Die Fachleute in der Ärztekammer Stei- ermark prüfen deswegen auch jeden Vertrag, den ihnen die gründenden Ärztinnen und Ärzte zukommen las- sen, ganz gewissenhaft und gründlich. „Je früher wir den Vertrag bekommen, desto genauer können wir ihn auch prüfen“, sagt Horst Stuhlpfarrer, Jurist in der Kurie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer Steier- mark. Sieben PVE Aktuell gibt es sieben „Gesundheits- zentren“, die entweder echte oder zumindest annähernd Primärversor- gungseinheiten sind. Bis 2021 sollen es laut Planung 11 werden, der RSG Foto: Schiffer Die Allgemeinmediziner Michael Adomeit und Ursula Eichberger (beide mit Einzelver- trägen) und Team betreiben in Abstimmung mit den anderen Ärztinnen und Ärzten der Region auch ambitionierte Primärversor- gungsarbeit. Derzeit noch ohne großen politi- schen Widerhall.

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