AERZTE Steiermark | September 2019

ÆRZTE Steiermark  || 09|2019 45 Foto: ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Shutterstock organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Ret- tungsdiensten haben einen von der ÖÄK anerkannten Weiterbildungslehrgang im Gesamtausmaß von zumin- dest 60 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, der mit einer Prüfung abzuschließen ist. Voraussetzung für die Teil- nahme an diesem Lehrgang ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/-arzt im Rahmen eines organi- sierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hi- naus muss eine gültige Be- rechtigung als Notärztin/-arzt vorliegen. Für die Aufrechterhaltung des LNA-Diploms ist eine von der ÖÄK anerkannte Fortbil- dungsveranstaltung für Lei- tende Notärztinnen/-ärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, die spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/ -ärzte folgenden Monatsletz- ten zu absolvieren ist. Detaillierte Informationen und weitere Unterlagen: www.aerztekammer.at/notarzt Ärztekammer anerkannter notärztlicher Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarzt- dienste zu absolvieren, der zumindest 80 Lehrein- heiten zu je mindestens 45 Minuten umfasst. Nach Absolvierung der Voraussetzungen ist eine notärztliche theoretische und praktische Prüfung zu absolvieren. y Ferner sind zumindest 20 dokumentierte notärzt- liche Einsätze mit Patien- tenversorgung nachzuwei- sen. Der Nachweis erfolgt über ein verpflichtend zu verwendendes Logbuch. Turnusärztinnen/-ärzte haben diese Einsätze unter verpflichtender notärzt- licher Supervision von Notärztinnen/-ärzten zu abzulegen. Auch bei der notärztlichen Fortbildungspf licht gibt es Änderungen, die für mehr Klarheit sorgen sollen: y Zukünftig ist eine von der ÖÄK anerkannte zwei- tägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehr- einheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, die spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung oder den Abschluss der letzten Fortbildung fol- genden Monatsletzten zu absolvieren ist. Leitende/r Notärztin /-arzt (§ 40a ÄrzteG) Notärztinnen/-ärzte, die be- absichtigen eine leitende not- ärztliche Tätigkeit im Rahmen Bis 30. Juni 2022 gilt eine Übergangsfrist. Alle bis dahin absolvierten und anerkannten Kurse werden bei entspre- chender beruflicher Qualifi- kation angerechnet. Die wichtigsten Neuerungen: y Zum Erwerb der not- ärztlichen Qualifikation sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen/-ärzte für die klinischen Son- derfächer sowie Turnus­ ärztinnen/-ärzte in Ausbil- dung zu Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin und/oder Fachärztinnen/- ärzten für die klinischen Sonderfächer berechtigt. y Ärztinnen/Ärzte, die künf­ tig beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit auszuüben, können bis 30.06.2022 die notärztliche Ausbildung nach dem alten System absolvieren. Für die- se ist die erfolgreiche Absol- vierung (mit theoretischer und praktischer Prüfung) eines notärztlichen Lehr- gangs erforderlich. y Für die neue notärzt- liche Ausbildung sind im Rahmen einer zumindest 33-monatigen ärztlichen Berufsausübung als not- ärztliche Qualifikation klinische notärztliche Kompetenzen zu erwerben. y Es ist im Rahmen der Qualifikation zur Not- ärztin/zum Notarzt ein von der Österreichischen Novelle § 40 Ärztegesetz und Notarzt-Verordnung Mit 1. Juli 2019 sind die §§ 40 und 40a Ärztegesetz sowie die Notärz- tinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (NA-V) in Kraft getreten. Bis Ende Juni 2022 gilt aber eine Übergangsfrist.

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