AERZTE Steiermark | September 2019

44 ÆRZTE Steiermark  || 09|2019 ANGESTELLTE ÄRZTINNEN & ÄRZTE einen Verjährungsverzicht einschließt, entsprechende Sicherheit. Warum die Steier- märkische Krankenanstalten- gesellschaft es überhaupt auf eine OGH-Entscheidung an- kommen ließ, ist unklar. Das Oberstgericht verwies in sei- nem Beschluss nämlich aus- drücklich auf ein ähnliches Urteil im Falle eines Kran- kenhauses, das sich auf die Vorrückungsansprüche nach der Ernennung zur Oberärz- tin bzw. zum Oberarzt bezog. nach dem Abschluss der Aus- bildung bei der Steiermär- kischen Krankenanstaltenge- sellschaft KAGes fortgeführt wurde, umgehend das Büro der Kurie der angestellten Ärztinnen und Ärzte zu kon- taktieren. Sollte es wider Er- warten keine Generallösung geben – die KAGes hat das aber zugesichert –, müssten alle Betroffenen mittels Indi- vidualklage ihre Forderung gerichtlich geltend machen. Dafür bekäme jedes Mitglied der Ärztekammer Steiermark im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherung die volle rechtliche Unterstüt- zung – der oder dem Einzel- nen entstünden daher keine Kosten für ein etwaiges Ver- fahren. „Wir gehen aber davon aus, dass die KAGes nach dem oberstgerichtlichen Beschluss eine befriedigende und rechtskonforme Lösung für alle anbietet, statt teure Ein- zelverfahren zu riskieren, die sie nach diesem OGH-Ent- scheid nur verlieren kann“, ist der Obmann der Angestell- ten Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer Steiermark, Eiko Meister, überzeugt. Diesbezügliche Signale von der KAGes gäbe es bereits, al- lerdings biete nur eine schrift- liche Zusicherung, die auch Eine glasklare Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Ärztinnen und Ärzte in der KAGes, die nach bestan- dener Facharztprüfung in der KAGes weiterbeschäftigt werden, können ganz nor- mal weiter vorrücken. Die Anerkennung zum Facharzt bedeutet kein „Zurück an den Vorrückungsstart“. Gül- tigkeit hat diese Regelung für alle Ärztinnen und Ärzte, die ihre Facharztanerken- nung zwischen 1. Jänner 2015 und 28. Februar 2018 bekom- men haben. Danach trat das geänderte Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark in Kraft. Ärztinnen und Ärzte, bitte melden! Die Entscheidung bezieht sich grundsätzlich auf die Ärz- tinnen und Ärzte in fach- ärztlicher Ausbildung, jedoch fehlt für diesen Zeitraum auch die Rechtsgrundlage für eine Neufestsetzung bei Abschluss der Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemein- medizin. Die Kurie Angestell- te Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer Steiermark empfiehlt allen Ärztinnen und Ärzten, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 28. Febru- ar 2018 ihre fachärztliche bzw. allgemeinmedizinische Ausbildung abgeschlossen haben und deren Dienstver- hältnis ohne Unterbrechung OGH: Facharzt-Anerkennung unterbricht Vorrückung nicht Eine gute Nachricht für vorerst bis zu 150 Ärztinnen und Ärzte in KAGes-Spitälern: Entgegen der bisherigen Rechtsansicht des Unternehmens werden laut OGH-Entscheid die Vorrückungsstichtage „im Falle der Anerkennung zum Facharzt nicht neu festgesetzt“. Erstritten wurde das Urteil im Auftrag der Kurie Angestellte Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammer Steiermark. ÖÄK-Prüfung Arzt für Allgemeinmedizin 2019 Aufgrund der rückläufigen Kandidaten- zahlen bei der Prüfung Arzt für Allge- meinmedizin werden ab 2019 aufgrund eines Beschlusses der Prüfungskommis- sion nur noch drei Prüfungstermine pro Jahr von der Akademie der Ärzte ange- boten. Daher ergibt sich für 2019 folgender Prüfungstermin: 14.10.2019 (Anmeldeschluss 09.09.2019) Die Anmeldung erfolgt bei Ihrer zuständigen Landes­ ärztekammer mittels Anmeldeformular unter fol- gendem Link: https://www.arztakademie.at/pruefungen/oeaek-allge- meinmedizin/anmeldung-abmeldung/ Für Rückfragen steht Ihnen Frau Englputzeder in der Ausbildungsabteilung (0316/8044-63) gerne zur Verfügung. „Wir gehen aber davon aus, dass die KAGes nach dem Urteil eine befriedigende und rechtskonforme Lösung für alle anbietet, statt teure Einzelverfahren zu riskieren.“ Eiko Meister

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