AERZTE Steiermark | September 2019

ÆRZTE Steiermark  || 09|2019 33 Der Schutz im Fall einer Be- rufsunfähigkeit ist ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste und der Mit- gliedschaft zum Wohlfahrts- fonds automatischer Bestand- teil der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds – ohne dass sich die Ärztinnen und Ärzte zusätzlich darum kümmern müssen. Die Invaliditätsversorgung wird gewährt, wenn die Ärztin/der Arzt aufgrund eines körper- lichen oder geistigen Gebre- chens nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen Beruf dau- ernd oder vorübergehend aus- zuüben. Die Invalidität bezieht sich somit rein auf die Aus- übung des ärztlichen Berufes. Der große Vorteil der Invali- ditätsversorgung seitens des Wohlfahrtsfonds besteht somit darin, dass es einerseits keine Verweisung auf andere Berufe im Gesundheitswesen gibt und andererseits auch keine Warte- zeit. Im Gegensatz dazu muss man u. a. im staatlichen Sys- tem über fünf Versicherungs- jahre in den letzten zehn Jah- ren verfügen, damit die staatli- che Berufsunfähigkeitspension überhaupt gewährt wird. Zu- sätzlich wird geprüft, ob eine berufliche oder medizinische Rehabilitation zweckmäßig oder zumutbar ist. Im Falle einer Invalidität gibt es zusätzlich auch eine Unter- stützung für minderjährige bzw. volljährige Kinder max. bis zum vollendeten 27. Le- bensjahr, sofern sich diese noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden. Die Invaliditätsversorgung selbst kann dauerhaft oder auch befristet gewährt wer- den, wobei die vorüberge- hende Berufsunfähigkeit zu- mindest für einen Zeitraum von 3 Monaten durchgehend bestehen muss. Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit über ei- nen längeren Zeitraum als 12 Monate und ist für diesen Zeitraum die Krankenbeihilfe gewährt worden, so wird an Schutz bei Berufsunfähigkeit Die Invaliditätsversorgung: Ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste sind steirische Ärztinnen und Ärzte gegen finanzi- elle Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt. deren Stelle die vorüberge- hende Invaliditätsversorgung auf Antrag gewährt. Diese kann auch schon früher ge- währt werden, wenn durch die vorgelegten Unterlagen, wie z. B. ärztliche Befunde oder Be- scheide von öffentlichen Insti- tutionen, oder aufgrund einer vom Verwaltungsausschuss beauftragten vertrauensärzt- lichen Untersuchung festge- stellt worden ist, dass eine vor­ übergehende oder dauernde Invalidität vorliegt. Der Mindestanspruch der In- validitätsversorgung beträgt bei Anfall der Berufsunfä- higkeit bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 100 Prozent- punkte der Grund- und Er- gänzungsleistung, dies ent- spricht im Jahr 2019 einem Betrag von EUR 1.175,01 brutto monatlich – 14-mal jährlich. Sollte der Anfall der Berufsunfähigkeit nach dem vollendeten 40. Lebens- jahr erfolgen, so verringert sich der satzungsgemäße Mindestanspruch monat- lich um 0,25 Prozentpunkte (z. B. bei Anfall der Inva- lidität zum 45. Lebensjahr betragen die Mindestan- sprüche 85 % in der Grund- und Ergänzungsleistung, das sind EUR 998,76 p. m. – 14-mal jährlich). Es erfolgt gleichzeitig eine Vergleichs- rechnung mit den eigenen bereits erworbenen Pensions- ansprüchen und das für den Berufsunfähigen bessere Er- gebnis bestimmt die Höhe seiner Invaliditätsversorgung. Der Mindestanspruch redu- ziert sich bis zum vollendeten 60. Lebensjahr auf derzeit (2019) EUR 470,00 brutto monatlich, dies auch 14-mal jährlich. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres wird bei An- fall einer Berufsunfähigkeit die vorzeitige Altersversor- gung an Stelle der Invalidi- tätsversorgung gewährt. Für die Berechnung der Höhe der vorzeitigen Altersversorgung werden ausschließlich die ei- genen erworbenen Pensions- ansprüche herangezogen. Für Fragen erreichen Sie das Team des Wohlfahrtsfonds unter 0316/8044 DW 64 bis 67. Foto: Fotolia WIRTSCHAFT & ERFOLG

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