AERZTE Steiermark | April 2019
nen, da gibt es ja viele kluge wissen- schaftliche Arbeiten, die das prognos- tizieren. Und ich denke, die werden Recht bekommen. Verstehen Sie, warum wir in manchen Belangen ungemein genau auf den Da- tenschutz schauen, während er uns in anderen Bereichen fast gleichgültig ist? Völkl: Ich glaube, dass die Annähe- rung an den Datenschutz nach dem Motto stattfindet, wenn es mir passt, schreie ich: ͵Haltet den Dieb!ʹ, wenn es mir nicht passt, finde ich Argu- mente, warum er keine Rolle spielt. Man muss darauf achten, dass man ein ausgewogenes Verhältnis zum Daten- schutz findet. Das ist noch nicht sehr ausbalanciert. Ein Blick in die Zukunft ist immer schwierig. Aber wie wird in einer über- schaubaren Zukunft unsere medizi- nische IT-Welt ausschauen? Völkl: Ich habe immer das Gefühl, dass alle glauben, die Digitalisierung sei eine aufziehende Sturmfront, die wie- der abzieht. Sie ist aber eine komplexe Veränderung, die bleiben wird. Es geht um die Frage, wie wir in Zukunft leben wollen – in den Worten des Taxifah- rers: „Wo soll es hingehen?“ Das ist eine Haltungs- und Einstellungssache. Das ist eine Einstellung zu Lebens-, Arbeits- und Gestaltungsformen. Wie wollen wir unser Leben gestalten. Die Digitalisierung macht keine Gefange- nen. Die Digitalisierung ist das Leben, das vor uns liegt. Ich gehe davon aus, dass alle Möglichkeiten der Digitali- sierung über kurz oder lang Eingang in unsere Gesellschaft und damit auch unsere Gesundheitsversorgung finden werden. Da wird es keinen Weg daran vorbei geben. Um welche Fragen geht es noch? Völkl: Für mich gibt es noch den philosophisch-ethischen Aspekt: Habe ich als normaler Staatsbürger das Recht auf Ineffizienz? Kann ich sagen, ich will meinen Doktor haben und keine Gesundheitsplattform? Kann ich mein Handy abschalten? Das sind die gesell- schaftspolitischen Fragen der Zukunft. Und was sind Ihre Antworten? Völkl: Die Würde des Menschen ist unantastbar und jeder hat für sich zu entscheiden, wie er zu leben hat. Bei einer Diskussion ging es jüngst um telemedizinische Operationstechniken, bei denen quasi ein Computer operiert. Die Frage dort: Habe ich ein Recht da- rauf, dass mich ein Computer operiert? Ich will von einem Computer operiert werden, der zittert nicht. Die Frage stellt sich aus jeder Richtung: Kann ich die E-Technologie verweigern und poche auf mein Recht auf Ineffizienz oder kann ich E-Health fordern? Das werden noch spannende gesellschafts- politische Fragen. Die Politik muss diese Diskussion aktiv mitgestalten. Es gibt Zukunftsforscher, die sagen, das Recht, von einem Menschen betreut oder behandelt zu werden, wird irgend- wann ein Privileg sein. Völkl: Sind wir die letzten homines sapientes vor der künstlichen Intel- ligenz? Werden wir zu gentechnisch veränderten Cyborgs? Kann man sich als Mensch dagegen wehren, oder ist man automatisch Mitläufer in einer Entwicklung, von der noch keiner weiß, wo sie hinführt? Foto: Symbol Anzeige Verluste bei privaten Grundstücksveräußerungen Entsteht aus einer privaten Grund- stücksveräußerung ein Verlust, kann er zunächst mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräu- ßerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Kommt es infolgedessen innerhalb eines Kalenderjahres ins- gesamt zu einem Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, ist dieser Verlust für steuerliche Zwecke weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichs- fähig noch in Folgejahre vortragsfähig. Eine Ausnahme davon besteht in jenen Fällen, in denen im Jahr der Grund- stücksveräußerung auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Führen nämlich private Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser zunächst auf 60% zu kürzen und auf Antrag im 1. Jahr zur Gänze oder gleichmäßig über 15 Jahre ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszu- gleichen. 2018 kam es aber zu einer Einschränkung der ausgleichfähigen Einkünfte aus Vermietung und Ver- pachtung. Ab der Veranlagung 2018 ist eine Verrechnung der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen gesetzlich nur mehr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzins- forderungen zulässig. Nicht mehr aus- gleichsfähig sind Einkünfte aus der Ver- mietung von beweglichem Vermögen (z.B. vermietete Geschäftseinrichtung) sowie Einkünfte aus der Überlassung und Verwertung von Rechten. cover Ærzte Steiermark || 04|2019 13
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