AERZTE Steiermark | November 2018

Foto: Fotolia Ærzte Steiermark  || 11 |2018 11 tisch: „Alternativmedizin ist entbehrlich, ich wäre nicht traurig, wenn das Wort nicht verwendet würde.“ Aber auch grundlegend kri- tische Stimmen zu diesemGe- setzespassus melden sich: „Es entsteht … der Eindruck, dass man die Tatsache verschleiern will, dass die Wirksamkeit von Alternativmedizin, zu der auch viele esoterische Verfah- ren zählen, nach medizinisch- wissenschaftlichen Kriterien nicht nachweisbar ist“, for- muliert die „Initiative für Wissenschaftliche Medizin“. Sterben im Gesetz Neu ist auch, dass das Sterben nun nicht mehr nur de facto, sondern auch gesetzlich Teil des ärztlichen Berufs wer- den soll. Die Schmerztherapie und Palliativmedizin gehört im neuen Gesetz nun auch zum Beruf der Ärztin/des Arztes. Ein § 49a („Beistand Es ist nur ein prosaisch klingender Einschub in de § 2 des Ärztegesetz-Entwurfs 2018: „Die Ausübung des ärzt- lichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaft- lichen Erkenntnissen begrün- dete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alterna- tivmedizinischer Heilverfah- ren, die unmittelbar am Men- schen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird …“ An den „komplementär- und alternativmedizinischen Heilverfahren“ scheiden sich die Geister. Die einen sehen darin eine Form der Qua- litätssicherung, wenn auch diese Heilverfahren dem Ärztevorbehalt unterliegen, andere interpretieren es als Kniefall vor der Scharlatane- rie. Kurt Usar, der Referent für Komplementärmedizin in der Ärztekammer Steiermark, streicht die Vorteile hervor: „Es bedeutet eine Aufwer- tung der Erfahrungsmedizin und bringt gleichzeitig eine Abgrenzung zur Scharlata- nerie.“ Was Usar aber fehlt, ist eine klare Begriffsbestim- mung bzw. eine Auflistung der Methoden, die unter die Komplementärmedizin fallen. Dass „Komplementär“- und „Alternativ“(-medizin) als Sy- nonyme verwendet werden, sieht der steirische Komple- mentärmedizin-Referent kri- für Sterbende“) ergänzt den bisherigen § 49, in dem die „Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesun- den“ normiert ist. Darin heißt es: „Die Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen. Im Sinne des Abs. 1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizi- nischer Indikationen Maß- nahmen zu setzen, deren Nut- zen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.“ „Grundsätzlich positiv“ sieht das Peter Mrak, Referent für Geriatrie und Palliativme- dizin in der steirischen Ärz- tekammer. Bisher sei dieses Thema zwar in den Köpfen der Behandler, nicht aber im Gesetz verankert gewesen, sagt Mrak und betont, dass das Thema Sterben alle Ärz- tinnen und Ärzte betrifft, nicht nur die ausgewiesenen Pa l l iat ivmed i zi nerInnen. Bisher seien Ärztinnen und Ärzte per Gesetz dazu ange- halten worden, Leiden um jeden Preis zu verlängern, auch wenn sie damit den Patientinnen und Patienten nicht beistünden. Nun werde anerkannt, „dass Sterben ein cover Bringt‘s das Ärztegesetz? Die geplante Novelle zum Ärztegesetz bringt vier signifikante Neuerungen: eine umfassende Neuformulierung der Paragrafen zur notfallme- dizinischen Tätigkeit, prägnante Aussagen zur Palliativ- und zur Komplementärmedizin sowie die Anstellungsmöglichkeit von Ärztinnen und Ärzten in Praxen. Ein Überblick. „Die Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen.“ Gesetzesentwurf zum Ärztegesetz 2018

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