AERZTE Steiermark | Mai 2018

ÆRZTE Steiermark || 05|2018 29 WIRTSCHAFT & ERFOLG Die Krankenbeihilfe ist eine Unterstützungsleistung, die im Fall einer hundertpro- zentigen Dienstverhinderung in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls gewährt wird. Es handelt sich dabei aber nicht um eine klassische Krankenversicherung, son- dern um ein Krankentaggeld- system. Wartezeit & Höhe Tabelle 1 bietet einen Über- blick über die Wartezeiten und die jeweiligen Ansprü- che für niedergelassene Ärzt­ Innen. Die Höhe des jeweiligen Tagsatzes im aktuellen Ka- lenderjahr ist abhängig von der Höhe der Beiträge zur Krankenbeihilfe, die im Vor- jahr geleistet wurden. Der individuelle Anspruch ist mit einem separaten Informati- onsschreiben Mitte Jänner 2018 mitgeteilt worden. Tabelle 2 zeigt die jeweiligen Parameter für ausschließlich angestellte ÄrztInnen. Wiedererkrankung Bei Wiedererkrankung be- steht Anspruch auf eine Krankenbeihilfe ab dem ers­ ten Tag ohne Wartezeit unter folgenden Voraussetzungen: y Wiedererkrankung inner- halb von 8 Wochen nach Be- endigung des ersten Kran- kenstandes und y die gleiche Diagnose wie bei der Ersterkrankung Dauer Zeitlich begrenzt ist der An- spruch auf Unterstützung mit maximal 52 Wochen inner- halb eines Zeitraumes von 3 Jahren. Anstelle der Kranken- beihilfe kann aber auch schon vorher eine (zeitlich befris­ tete) Invaliditätsversorgung gewährt werden. Änderungen mit Alters- oder Invaliditäts­ versorgung Mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht kein Anspruch mehr auf eine Krankenbeihilfe. Kein gültiger Nachweis Eigenbestätigungen und Be- stätigungen von nahen An- gehörigen zählen nicht als gültiger Nachweis für die WFF-Krankenbeihilfe. Zu den nahen Angehörigen zählen Verwandte in gerader Linie, EhepartnerInnen und eingetragene PartnerInnen. Antragstellung Innerhalb von zwölf Wochen nach Beginn der Arbeitsun- fähigkeit ist diese schriftlich an den Wohlfahrtsfonds zu melden, wobei folgende Un- terlagen vorzulegen sind: y schriftlicher Antrag bzw. Antragsformular (Down- load über die Homepage der Ärztekammer: http://www. aekstmk.or.at/) y aktuelle Bankverbindung (IBAN) y Bestät igung über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den gesamten beantrag- ten Zeitraum (Krankenhaus, Hausbehandlung usw.); Achtung: Eigenbestät i­ gungen reichen nicht aus. y Bei Krankenständen, die länger als zwei Monate dau- ern, sind zusätzlich laufend aktuelle Unterlagen bzw. Arztbriefe vorzulegen. Höhe des Beitrags Sowohl bei selbstständig tätigen als auch bei ange- stellten (Zahn-)ÄrztInnen ist der Krankenbeihilfebei- trag grundsätzlich einkom- mensabhängig. y Selbstständig tätige (Zahn-) ÄrztInnen zahlen zwischen EUR 33,96 und EUR 101,85 pro Monat. y Bei rein angestellten (Zahn-) ÄrztInnen sind es 0,50 % des jeweiligen monatlichen Bruttogrundgehaltes. Für Fragen zur Krankenbei- hilfe steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung: Tel.: (0316) 8044-65 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at Die Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds Welche Leistungen sind abgedeckt? Niedergelassene (Zahn-)ÄrztInnen, Wohnsitz(zahn)ärztInnen: Wartezeit Anspruch auf Krankenbeihilfe Mindesttagsatz Maximaltagsatz Krankenhausaufenthalt 3 Tage ab dem 4. Tag EUR 134,00 EUR 402,00 Hausbehandlung 14 Tage ab dem 15. Tag bzw. unmittelbar im Anschluss an einen mindestens 3 Tage dauernden Krankenhausaufenthal t EUR 89,30 EUR 268,00 Ausschließlich angestellte (Zahn-)ÄrztInnen: Wartezeit Anspruch auf Krankenbeihilfe Tagsatz brutto Krankenhausaufenthalt und Hausbehandlung 14 Tage ab dem 15. Tag EUR 89,40

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