AERZTE Steiermark | April 2018
34 ÆRZTE Steiermark || 04|2018 WIRTSCHAFT & ERFOLG Das Wochengeld Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es recht- liche Bestimmungen (z. B. das Mutterschutzgesetz, Elternkarenzurlaubsgesetz usw.), die vom Arbeitge- ber eingehalten werden müssen. Voraussetzung dafür ist al- lerdings, dass die Schwan- gerschaft und der voraus- sichtliche Geburtstermin dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Der Beginn des absoluten Be- schäftigungsverbotes errech- net sich aus dem voraussicht- lichen Geburtstermin. Der Dienstgeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständigen Arbeitsin- spektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Es besteht auch gegenüber der Ärztekammer eine Meldever- pflichtung über ... y Beginn und Ende des vorzeitigen oder gesetz- lichen Mutterschutzes, y die Geburt eines Kindes, y einen eventuellen Gebührenurlaub sowie y den Beg i nn und das Ende der Eltern- karenzzeit. Von Seiten des Wohl- fahr tsfonds wird auf An- trag ein zusätz- liches Wochen- geld gewährt. Angestellte Ärztinnen Das zusätzliche Wochengeld wird für ausschließlich ange- stellte Ärztinnen für den Zeit- raum des gesetzlichen Mut- terschutzes – das ist der Zeit- raum des absoluten Beschäf- tigungsverbotes – gewährt. Dies sind die acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, der Geburts- termin und die acht Wochen nach dem tatsächlichen Ge- burtstermin (insg. 113 Tage). Wenn es s i c h u m 20. FORTBILDUNGSMONAT FÜR ÄRZTINNEN UND ÄRZTE IN AUSBILDUNG DETAILPROGRAMM & ANMELDUNG WWW.MED.OR.AT/FBM Wir danken für die Unterstützung: FORTBILDUNG AKTUELL Anmeldung & Info: www.med.or.at/fbm Auskünfte: Christian Hohl Telefon 0316/8044-33 E-Mail: fortbildung@aekstmk.or.at MAI 2018
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