AERZTE Steiermark | April 2018

RECHT oder die Vertreterin, nicht aber für den Arzt“, erklärt Psychiater Bayer. Bei Gefahr in Verzug darf auch eine länger andauernde Behandlung begonnen wer- den. Parallel dazu ist jedoch eine Genehmigung der Er- wachsenenvertretung einzu- holen – das Genehmigungs- verfahren läuft weiter, selbst wenn die Behandlung dann bereits beendet wurde. „Da- mit soll vermieden werden, dass eine Behandlung be- endet wird, um damit einer gerichtlichen Entscheidung die Grundlage zu entziehen“, erläutert Bayer. Sterilisation und Forschung Besonders strenge Rege- lungen gelten für zwei Son- derformen medizinischer Maßnahmen: für die Sterili- sation und für die Forschung an nicht entscheidungsfä- higen Personen. Eine Ste- rilisation bedarf nicht nur der Einwilligung des/der Erwachsenenvertreters/In, sondern auch einer gericht- lichen Zustimmung. Zudem darf sie nur vorgenommen werden, wenn ansonsten eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr schwerer gesund- heitlicher Schädigung oder starke Schmerzen drohen. Forschungstätigkeiten sind nur zulässig, wenn die For- schungsmethode für Ge- sundheit und Wohlbefinden der vertretenen Person von unmittelbarem Nutzen sein kann, eine befürwortende Stellungnahme der Ethik- kommission oder eine ge- richtliche Genehmigung der Zustimmung des Vorsorge- bevollmächtigten oder der Erwachsenenvertretung vor- liegt. Lehnt jedoch die betrof- fene Person selbst die Teil- nahme am Forschungsprojekt ab, ist diese Ablehnung zu re- spektieren – außer das Wohl der Person wäre ansonsten erheblich gefährdet. Keine Zwangs­ behandlung riskieren Die erforderlichen Einwil- ligungen stets gewissenhaft und rechtzeitig einzuholen sowie die Selbstbestimmungs- aufklärung auch bei beein- trächtigten Patientinnen und Patienten vorzunehmen, liegt ganz im Interesse der be- handelnden ÄrztInnen: An- sonsten droht ein Verfahren wegen eigenmächtiger Heil- behandlung (§ 110 StGB). Im Falle einer Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geld- strafe bis zu 360 Tagsätzen verhängt werden. Hier steht das Rechtsgut der freien Wil- lensentscheidung über dem der körperlichen Integrität. Als Rechtfertigungsgrund der besonderen Art gilt es, wenn eine vom Betroffenen nicht erwünschte Behandlung auf- grund ernstlicher Gefahr für Leben und Gesundheit vor- genommen wurde, hier gehen die Behandelnden straffrei aus. Wurde die Lebensgefahr vom Arzt irrig angenommen, ist das kein Rechtfertigungs- grund. Strafbarkeit ist in die- ser Situation jedoch nur gege- ben, wenn das Nichtbestehen der Gefahr bei Anwendung gehöriger Sorgfalt zu erken- nen gewesen wäre. 30 ÆRZTE Steiermark  || 04|2018 Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sucht ab 01.06.2018 eine(n) ambitionierte(n) Ärztin/Arzt mit „ius practicandi“ oder einer Facharztausbildung mit Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung für den Standort Graz. Ihr Aufgabenbereich:  Mitwirkung im medizinischen Bewilligungsverfahren  Klärung medizinischer Sachverhalte und Vorfragen im Leistungsverfahren  Durchführung von Begutachtungen nach dem Bundespflegegeldgesetz  Mitwirkung beim medizinischen Dialog mit unseren Vertragspartnern  Medizinische Unterstützung und Beratung rund um das Leistungsportfolio der SVA Die Tätigkeit findet im Rahmen eines Vollzeitdienstverhältnisses im Ausmaß von 36 Wochenstunden (monatliches Bruttogehalt je nach anrechenbarer Vordienstzeit zwischen € 4.954 und € 5. 793) statt. Wenn Sie Interesse haben und nähere Informationen zu Ihrem zukünftigen Aufgabengebiet erfahren wollen, so wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Steiermark Tel.: 050808-9511 www.svagw.at e-mail: Direktion.STMK@svagw.at Die Aufklärungspflicht entfällt nur bei völliger Unansprechbarkeit, etwa wenn jemand im Koma liegt.

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