AERZTE Steiermark | April 2018
RECHT oder die Vertreterin, nicht aber für den Arzt“, erklärt Psychiater Bayer. Bei Gefahr in Verzug darf auch eine länger andauernde Behandlung begonnen wer- den. Parallel dazu ist jedoch eine Genehmigung der Er- wachsenenvertretung einzu- holen – das Genehmigungs- verfahren läuft weiter, selbst wenn die Behandlung dann bereits beendet wurde. „Da- mit soll vermieden werden, dass eine Behandlung be- endet wird, um damit einer gerichtlichen Entscheidung die Grundlage zu entziehen“, erläutert Bayer. Sterilisation und Forschung Besonders strenge Rege- lungen gelten für zwei Son- derformen medizinischer Maßnahmen: für die Sterili- sation und für die Forschung an nicht entscheidungsfä- higen Personen. Eine Ste- rilisation bedarf nicht nur der Einwilligung des/der Erwachsenenvertreters/In, sondern auch einer gericht- lichen Zustimmung. Zudem darf sie nur vorgenommen werden, wenn ansonsten eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr schwerer gesund- heitlicher Schädigung oder starke Schmerzen drohen. Forschungstätigkeiten sind nur zulässig, wenn die For- schungsmethode für Ge- sundheit und Wohlbefinden der vertretenen Person von unmittelbarem Nutzen sein kann, eine befürwortende Stellungnahme der Ethik- kommission oder eine ge- richtliche Genehmigung der Zustimmung des Vorsorge- bevollmächtigten oder der Erwachsenenvertretung vor- liegt. Lehnt jedoch die betrof- fene Person selbst die Teil- nahme am Forschungsprojekt ab, ist diese Ablehnung zu re- spektieren – außer das Wohl der Person wäre ansonsten erheblich gefährdet. Keine Zwangs behandlung riskieren Die erforderlichen Einwil- ligungen stets gewissenhaft und rechtzeitig einzuholen sowie die Selbstbestimmungs- aufklärung auch bei beein- trächtigten Patientinnen und Patienten vorzunehmen, liegt ganz im Interesse der be- handelnden ÄrztInnen: An- sonsten droht ein Verfahren wegen eigenmächtiger Heil- behandlung (§ 110 StGB). Im Falle einer Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geld- strafe bis zu 360 Tagsätzen verhängt werden. Hier steht das Rechtsgut der freien Wil- lensentscheidung über dem der körperlichen Integrität. Als Rechtfertigungsgrund der besonderen Art gilt es, wenn eine vom Betroffenen nicht erwünschte Behandlung auf- grund ernstlicher Gefahr für Leben und Gesundheit vor- genommen wurde, hier gehen die Behandelnden straffrei aus. Wurde die Lebensgefahr vom Arzt irrig angenommen, ist das kein Rechtfertigungs- grund. Strafbarkeit ist in die- ser Situation jedoch nur gege- ben, wenn das Nichtbestehen der Gefahr bei Anwendung gehöriger Sorgfalt zu erken- nen gewesen wäre. 30 ÆRZTE Steiermark || 04|2018 Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sucht ab 01.06.2018 eine(n) ambitionierte(n) Ärztin/Arzt mit „ius practicandi“ oder einer Facharztausbildung mit Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung für den Standort Graz. Ihr Aufgabenbereich: Mitwirkung im medizinischen Bewilligungsverfahren Klärung medizinischer Sachverhalte und Vorfragen im Leistungsverfahren Durchführung von Begutachtungen nach dem Bundespflegegeldgesetz Mitwirkung beim medizinischen Dialog mit unseren Vertragspartnern Medizinische Unterstützung und Beratung rund um das Leistungsportfolio der SVA Die Tätigkeit findet im Rahmen eines Vollzeitdienstverhältnisses im Ausmaß von 36 Wochenstunden (monatliches Bruttogehalt je nach anrechenbarer Vordienstzeit zwischen € 4.954 und € 5. 793) statt. Wenn Sie Interesse haben und nähere Informationen zu Ihrem zukünftigen Aufgabengebiet erfahren wollen, so wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Steiermark Tel.: 050808-9511 www.svagw.at e-mail: Direktion.STMK@svagw.at Die Aufklärungspflicht entfällt nur bei völliger Unansprechbarkeit, etwa wenn jemand im Koma liegt.
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