AERZTE Steiermark | April 2018

RECHT medizinischer Sachlage re- gelt. Auch bei nicht Entschei- dungsfähigen ist eine ärzt- liche Aufklärung über Grund und Bedeutung der geplanten Behandlung vorzunehmen – außer, sie erscheint dem Wohl des Patienten oder der Pati- entin abträglich. Die Aufklä- rungspflicht entfällt nur bei völliger Unansprechbarkeit, etwa wenn jemand im Koma liegt. Die Ärztin oder der Arzt muss zudem ermitteln, ob für den Wirkungsbereich einer medizinischen Behand- lung bereits ein/e Vertreter/in bestellt ist und dessen/deren Zustimmung einholen. Die Zustimmung ist erforderlich, egal ob es sich um eine ein- fache oder schwerwiegende medizinische Maßnahme handelt. Dabei darf die Ver- tretung nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden, son- dern muss sich vom Willen des Vertretenen leiten lassen. „Diese Willenserforschungs- pflicht gilt für den Vertreter ÆRZTE Steiermark  || 04|2018 29 Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin Vollzeit oder Teilzeit Zur Verstärkung unserer Teams im Humanomed Zentrum Althofen suchen wir engagierte Wir bieten eine eigenverantwortliche Tätigkeit in einem sehr enga- gierten, interdisziplinären Team. Zu Ihren Aufgaben gehört die Auf- nahme-, Zwischen- und Abschlussuntersuchung unserer Patienten, das Festlegen von Therapiezielen und das Verordnen von Therapien laut Medizinischem Leistungsprofil, die Durchführung von Vorträgen und Schulungen sowie die ärztliche Dokumentation. Die Entlohnung erfolgt analog dem ks-Schema zuzüglich einer Huma- nomed Zulage. Nachtdienste werden separat vergütet. Nähere Informationen finden Sie unter: www.humanomed.at/karriere Vier Möglichkeiten Die Erwachsenenvertretung ist ab Juli 2018 in vier Varianten geregelt. 1. Die betroffene Person hat noch zu Zeiten vollständiger Entscheidungsfähigkeit eine Vorsorgevollmacht erstellt. Dies muss vor einem Notar, Rechtsanwalt oder dem Erwachse- nenschutzverein erfolgen und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Die Vorsorgevollmacht gilt auf unbestimmte Dauer. 2. Die betroffene Person versteht noch die Tragweite einer Bevollmächtigung und bestimmt selbst eine Vertrauensper- son zum/zur „gewählten ErwachsenenvertreterIn“. Auch dies wird im ÖZVV eingetragen und gilt bis auf Widerruf. 3. Das Gericht bestellt im Außerstreitverfahren für einzelne Angelegenheiten (wie medizinische Behandlungen) oder Kreise von Angelegenheiten eine/n „gesetzliche/n Erwachse- nenvertreterIn“. Diese Form endet nach drei Jahren, kann je- doch erneuert werden. Auch sie wird ins ÖZVV eingetragen und gilt ab Eintragung. 4. Für einzelne oder mehrere gegenwärtig zu besorgende Angelegenheiten kann eine „gerichtliche Erwachsenenver- tretung“ eingesetzt werden, die sofort ab Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses gilt. Ziel der Neuregelung ist die Umsetzung von Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere deren Artikel 12, der die größtmögliche Selbstbestimmung betroffener Personen sicherstellen soll.

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