AERZTE Steiermark | Jänner 2018

28 ÆRZTE Steiermark  || 01|2018 RECHT HORST STUHLPFARRER Weder aus einer gesetzlichen Regelung noch aus dem zwi- schen der STGKK und der Ärztekammer für Steiermark abgeschlossenen Gesamtver- trag lässt sich ableiten, dass eine daneben ausgeübte Tä- tigkeit als Wahlarzt in einem anderen Fach – mit entspre- chendem Honorar- bzw. Er- stattungsanspruch – unzu- lässig ist. Dies gilt vor allem dann, solange das im Einzelver- trag bedungene Ausmaß der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht beschnitten wird, die jeweiligen Tätigkeiten klar und (gerade bei einem sich teilweise überschneidenden Leistungsspektrum) schon im Vorhinein – etwa durch unterschiedliche Ordinati- onszeiten – voneinander ab- grenzbar sind und tatsächlich eine Behandlung aus dem anderen Fach erbracht wird. Vorausgegangen ist diesem Erkenntnis ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof, in welchem dieser mit Er- kenntnis vom 20.2.2015 (B 495/2013-11) feststellte, dass ein Arzt für Allgemeinme- dizin, welcher einen Vertrag mit der Steiermärkischen Ge- bietskrankenkasse hat, außer- halb der vereinbarten Ordina- tionszeiten auch als Wahlarzt für Frauenheilkunde und Ge- burtshilfe tätig werden und diese ärztlichen Leistungen gegenüber seinen Patienten verrechnen darf. Die Steiermärkische Gebiets- krankenkasse initiierte in weiterer Folge ein Verfahren bei der Landesschiedskom- mission (LSK), in welchem sie die Feststellung begehrte, dass für Leistungen der Kran- kenbehandlung, die von der vertragsärztlichen Behand- lungspflicht nach § 10 des Ge- samtvertrages umfasst sind, kein Privathonorar verlangt werden könne, selbst wenn der Vertragspartner für ein weiteres Fach berufsberech- tigt ist und die Leistungen in diesem vertragsfreien Fach er- bringt. Dies gelte selbst dann, wenn für diese Leistungen ein gesonderter Einzelleistungs- tarif nur für ein anderes als das (einzel-)vertragsgegen- ständliche Fach vorgesehen ist oder wenn diese Leistung außerhalb der im Einzelver- trag festgelegten Ordinations- zeiten erfolgt. Die LSK wies den Antrag der STGKK ab. Das daraufhin von der STGKK angerufene Bundesverwaltungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass Ver- tragsärzte grundsätzlich eine ärztliche Tätigkeit in einem anderen Fach, in dem sie kei- nen Kassenvertrag besitzen, in Bezug auf Versicherte aus- üben dürfen. Aus § 10 des Gesamtvertrages sei zwar eine ausreichende Behandlungspflicht zu ent- nehmen, keinesfalls jedoch ein Verbot für den Vertrags- arzt, sich außerhalb seiner Tätigkeit als solcher jeglicher ärztlichen Tätigkeit in einem Fachgebiet zu enthalten. Aufgrund der gegen das Erkenntnis des Bundesver- waltungsgerichts erhobe- nen Revision der STGKK an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dieser nunmehr festgestellt, dass die von der STGKK aufgezeigte Proble- matik – dass der Arzt Ho- norarnoten über Leistungen gelegt hätte, die zum größe- ren Teil auch von Allgemein- medizinern erbracht werden dürfen – sich ganz allgemein aus dem Umstand ergibt, dass Allgemeinmediziner anders als Fachärzte nicht auf be- stimmte ärztliche Tätigkeiten beschränkt sind und daher mit Fachärzten beträchtliche Überschneidungen in der Be- rufsbefugnis aufweisen kön- nen. Weder der Gesamtvertrag noch der Einzelvertrag ent- halten allerdings eine aus- drückliche Verpflichtung des Vertragsarztes, sich einer (wahl-)ärztlichen Tätigkeit in jedem anderen Fach, in dem er keinen Kassenvertrag besitzt, in Bezug auf sozi- alversicherte Personen zu enthalten. Der VwGH hält zwar eben- falls am Grundsatz fest, dass ein Vertragsarzt nicht zugleich Wahl- arzt sein kann. Die- ser Grundsatz gilt aber nur insoweit, als es sich um eine Tätigkeit in dem Fach han- delt, für das der Einzelvertrag des betreffenden Arztes abge- schlossen wurde. Weder aus der gesetzlichen noch aus der vertraglichen Regelung ergibt sich aber, dass eine daneben ausgeübte Tätigkeit als Wahl- arzt in einem anderen Fach nicht zulässig wäre. Die Revision der STGKK wurde dementsprechend als unbegründet abgewiesen. Erkenntnis des Verwaltungsge- richtshofs, Ro 2017/08/0009- 5, vom 12. Oktober 2017 Wahlärztliche Tätigkeit auch mit AM-Kassenvertrag möglich Der Verwaltungsgerichtshof erkannte im Herbst, dass es rechtens ist, als Kassenarzt in einem anderen Fach auch eine wahlärztliche Ordination zu führen.

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