Ærzte
Steiermark
 || 03|2014
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Foto: ÄK Steiermark
steuer
Der Autor,
HR Dr. Herbert Em-
berger, war lange Jahre
Kammeramts­direktor
der Ärztekammer Stei-
ermark. Österreichweit
fungiert er weiterhin
als Steuerkonsulent der
Österreichischen Ärzte-
kammer.
5. Firmenparkplatz –
steuerpflichtig
VwGH vom 31.07.2013,
2009/13/0157
Einem Dienstnehmer wur-
de vom Arbeitgeber ein be-
triebseigenes Kraftfahrzeug
u.a. auch zur privaten Nut-
zung zur Verfügung gestellt,
wobei dieses KFZ auf dem
Betriebsgelände geparkt wer-
den musste. Dieses Parken am
Betriebsgelände kann auch im
betrieblichen Interesse liegen,
wenn z.B. der Arbeitnehmer
den Dienstwagen für rasche
Einsätze während der Dienst-
zeit benötigt. Dem AN, der
diesen Dienstwagen auch pri-
vat nützen kann, z.B. für die
Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, kommt
durch die Nutzung eines ihm
uneingeschränkt zur Verfü-
gung stehenden Betriebspark-
platzes ein geldwerter Vorteil
zu. Würde der Dienstnehmer
einen eigenen PKW nutzen,
hätte er Abstellkosten zu tra-
gen, z.B. im Bereich einer
Parkraumbewirtschaftung.
Werden diese Nebenkosten
vermieden, so soll ungeachtet
des parallelen Interesses des
Arbeitgebers an der Nutzung
des Betriebsparkplatzes ein
lohnsteuerpflichtiger Sach-
bezug in Ansatz gebracht
werden. Dieser Vorteil – Er-
sparnis der Kosten aus der
Parkraumbewirtschaftung
– ist auch nicht durch den
Ansatz eines Sachbezugs für
die Privatnutzung des KFZ
berücksichtigt. Es erfolgt also
eine Unterstellung eines zu-
sätzlichen Sachbezugs.
6. Kosten der Alternativ-/
Naturmedizin – außerge­
wöhnliche Belastung?
UFS vom 07.05.2013, RV/0028-W/13
Krankheitskosten sind außergewöhn-
lich, und auch aus tatsächlichen Grün-
den zwangsläufig, das sind z.B. Auf-
wendungen für Arzt und Krankenhaus,
Medikamente, Ambulanzgebühren,
Behandlungsbeiträge, Selbstbehalt, Zu-
zahlungen usw. Es werden nur Kosten
anerkannt, die mit einer Heilbehand-
lung bzw. -betreuung typischerweise
verbunden sind. Nicht absetzbar sind
Ausgaben, die nur mittelbar mit einer
Krankheit im Zusammenhang stehen,
auch wenn sie sich auf den Krankheits-
fall positiv auswirken können. Daher
sind Kosten einer alternativmedizini-
schen Behandlung grundsätzlich (nur)
dann als außergewöhnliche Belastung
absetzbar, wenn die Zwangsläufigkeit
mittels ärztlicher Verordnung nachge-
wiesen wird. Selbstbehandlung oder
bloße ärztliche Empfehlung ist nicht
ausreichend. Nicht abzugsfähig sind
Aufwendungen für die Vorbeugung von
Krankheiten sowie die Erhaltung der
Gesundheit. Im Allgemeinen ist eine im
Rahmen eines medizinischen Behand-
lungsplans vor der Anwendung erstellte
ärztliche Verordnung ein geeigneter
Nachweis für die medizinische Notwen-
digkeit. Auch wenn die Kosten teilweise
von der Sozialversicherung gedeckt wer-
den, wird von einer medizinischen Not-
wendigkeit auszugehen sein. Die strit-
tigen Aufwendungen aus dem Bereich
der alternativen und Naturmedizin für
Nahrungsergänzungsmittel, für kinesi-
ologische Behandlungen, Massagen und
ein Lichttherapiegerät wären nur anzu-
erkennen, wenn die Zwangsläufigkeit
durch ärztliche Verordnung nachgewie-
sen wird. Dies war konkret nicht der
Fall, daher waren die Aufwendungen
keine außergewöhnliche Belastung.
7. Medizinstudium in
Deutschland – pau­scha­
le außerge­w. Belastung
UFS vom 23.05.2013,
RV/1687-W/11
Nach § 34 Abs 8 EStG sind
Aufwendungen für eine Be-
rufsausbildung eines Kin-
des außerhalb des Wohn-
ortes außergewöhnliche
Belastung mit der Folge der
Abzugsfähigkeit eines Pau-
schalbetrags von 110 Euro
pro Monat, wenn im Ein-
zugsbereichs des Wohnorts
keine entsprechende Ausbil-
dungsmöglichkeit besteht.
Im konkreten Fall hat die
Betreffende bei Wohnsitz
in Wien das Medizinstu-
dium in Deutschland be-
trieben. Der UFS stellt klar,
dass die Ausbildung an der
deutschen Medizinuniver-
sität, obwohl die Kernbe-
reiche des Medizinstudi-
ums in Deutschland und
in Österreich ähnlich sind,
sich doch nicht deckt, d.h.
dass deutliche Unterschiede
im Studienverlauf beste-
hen, wobei in Deutschland
die praktische Ausbildung
in das Studium integriert
ist, während in Österreich
zur selbstständigen Berufs-
ausübung ein mindestens
dreijähriger Turnus nach
dem Studium erforderlich
ist. Ein Wechsel sei daher
nicht ohne weiteres möglich.
Der Pauschalbetrag für die
Berufsausbildung außerhalb
des Wohnorts wurde also
im konkreten Fall vom UFS
bestätigt.
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