Ærzte
Steiermark
 || 12|2013
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PROMOTION
Fotos: Schiffer, Fotoatelier Spotlight/Sabine Mense
Der Tipp von
der Expertin
Urlaubsmeldung der niedergelassenen Kassenärzte
Generell ist es sinnvoll, Ordinationsschließungen mit den
umliegenden Kollegen abzusprechen, um die optimale
Versorgung der PatientInnen zu gewährleisten.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit Kassenvertrag
müssen die Schließung ihrer Praxis wegen Urlaub, Krank-
heit oder Fortbildung schriftlich bei Kammer und Kasse
bekannt geben. Das gilt auch dann, wenn die Ordination
nur für einen Tag geschlossen wird. Gleichzeitig ist ein/e
in diesem Zeitraum erreichbarer Kassenarzt/erreichbare
Kässenärztin derselben Fachrichtung (bzw. sind bis zu drei
der nächstgelegenen ÄrztInnen) als Vertreter zu nennen
und an der Ordinationstür ein Aushang mit dessen/deren
Kontaktdaten anzubringen.
Wer sich in der Ordination vertreten lässt, muss dies unter
Angabe der Vertreterin/des Vertreters und der voraus-
sichtlichen Vertretungsdauer bekannt geben, wenn die
Vertretung länger als zwei Wochen dauert.
Karin Ferk
Berufshaftpflicht-
versicherung
I
n der Ausgabe vom September 2013 wurde ausführlich
dargestellt, dass sich eine adäquate Deckungsvorsorge
auch durch eine ausreichend hohe Versicherungssum-
me auszeichnet. AoN konnte mit der Wiener Städtischen
Versicherung attraktive Prämien für die Versicherungssum-
me von
5.000.000,- ausverhandeln. Unsere versicherten
Ärzte erhielten dazu ein Angebot — dieses wurde bereits
von vielen angenommen.
Der neue Prämientarif wurde in die mit der Wiener Städ-
tischen Versicherung getroffenen Rahmenvereinbarung
aufgenommen und wird allen neuen Vertragsabschlüssen
ab 01.01.2014 zugrunde gelegt. Neben den tariflichen Ver-
besserungen konnten auch noch inhaltliche Erweiterungen
vereinbart werden, die ab 01.01.2014 automatisch für alle
bestehenden Berufshaftpflichtversicherungen über unsere
Rahmenvereinbarung wirksam werden.
Vorsorge für alle Zeiten!
Mit dem bisherigen Rahmenvertrag wurde bereits die Mög-
lichkeit geschaffen, durch eine zusätzliche individuelle Ver-
einbarung, eine unbefristet gültige Haftung des Versicherers
für Behandlungsfehler während der gesamten beruflichen
Tätigkeit zu vereinbaren. Diese Zusatzdeckung ist seither
regelmäßig von Ärzten bei Beendigung ihrer beruflichen
Tätigkeit angenommen worden. Neu ab 01.01.2014 ist, dass
diese weitreichende Haftung des Versicherers automatisch
wirksam wird, wenn der versicherte Arzt infolge Todes vor-
zeitig aus dem Berufsleben ausscheidet. Damit besteht nun
Versicherungsschutz für die Hinterbliebenen für den Fall,
dass sie als Erben mit Schadenersatzansprüchen wegen
behaupteter Behandlungsfehler konfrontiert werden.
Ihr Versicherungsbetreuer steht Ihnen für eine individuelle
Beratung gerne zur Verfügung!
Iris Zarfl
Aon Jauch & Hübener GmbH
Anzengrubergasse 6 | 8010 Graz
t +43 (0)5 7800 – 401
Verbesserte Deckungsvorsorge durch die neue Rah-
menvereinbarung
Öffnungszeiten der Ärztekammer
über die Weihnachtsfeiertage
Das Informations- und
Mitgliederservice hat wie folgt geöffnet:
y
23. Dezember: 8 bis 17 Uhr
y
24. Dezember: geschlossen
y
27. Dezember: 8 bis 13 Uhr
y
30. Dezember: 8 bis 17 Uhr
y
31. Dezember: geschlossen
Öffnungszeiten Ärztekammer
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