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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 10 aus AERZTE Steiermark November 2019

 

Die Vorsorgeuntersuchung

Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung sind folgende ÄrztInnen berechtigt:

  • ÄrztInnen für Allgemeinmedizin
  • FachärztInnen für Innere Medizin
  • FachärztInnen für Lungenheilkunde
  • FachärztInnen für Gynäkologie

Die Invertragnahme für alle Versicherungsträger ist mittels Formularvordruck über die Ärztekammer möglich.
Eine Vorsorgeuntersuchung kann bei Personen mit Wohnsitz in Österreich ab dem 18. Lebensjahr, die in den letzten zwölf Kalendermonaten keine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben, durchgeführt werden.


Ort und Zeit

Die Vorsorgeuntersuchung ist in der Ordination vorzunehmen, wobei Termine vereinbart werden sollen, die grundsätzlich außerhalb der Ordinationszeiten liegen.


Anspruchsberechtigung und Nachweis

Die Inanspruchnahme erfolgt mit der eCard direkt bei der/dem Vertragsärztin/-arzt bzw. der/dem Wahlärztin/-arzt mit eCard-Ausstattung.

Bei WahlärztInnen ohne eCard-Ausstattung müssen die PatientInnen einen VU-Krankenkassenscheck von der STGKK mitbringen, um den Anspruch nachzuweisen. Nicht versicherte Personen erhalten über Antrag einen Krankenkassenscheck ausschließlich für die Vorsorgeuntersuchung von der STGKK ausgestellt.


Umfang der Vorsorgeuntersuchung

Das allgemeine Untersuchungsprogramm kann von allen VorsorgeuntersuchungsärztInnen – außer GynäkologInnen – durchgeführt werden.
Es sind 7 Laboruntersuchungen durchzuführen, wobei die Weitergabe an ein Labor möglich ist.
Alle Informationen zum Brustkrebsfrüherkennungsprogramm erhalten Sie unter www.frueh-erkennen.at. Die Mammographie kann nur von FachärztInnen für Radiologie durchgeführt werden.

TIPP:
Für VertragsärztInnen für Allgemeinmedizin und VertragsfachärztInnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe besteht die Verrechnungsmöglichkeit der neuen Leistung Pos. 149 „Information und individuelle Beratung im Rahmen des BKFP“. Verrechnet werden kann die Leistung bei Frauen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bis zum vollendeten 69. Lebensjahr einmal innerhalb von 24 Monaten. Bei den Sonderversicherungsträgern ist diese Leistung mit dem Kürzel BKFMI abrechenbar.   
Die gynäkologische Vorsorgeuntersuchung kann nur von ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und FachärztInnen für Gynäkologie mit Vorsorgeuntersuchungsvertrag durchgeführt werden.
Das ausführliche Abschlussgespräch mit der Patientin/ dem Patienten soll grundsätzlich 15 Minuten dauern und in drei Schwerpunkte gegliedert sein: Information, Aufklärung, Beratung.
 

Formulare

Die nötigen Formulare erhalten Sie bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz:

  • Anamnesebogen (nur AM, INT, LUN)
  • Alkoholfragebogen (nur AM, INT, LUN)
  • Befundblatt (nur AM, INT, LUN)
  • Dokumentationsbogen PAP-Abstrich (nur AM, GYN)
  • Befundblatt Gyn. VU („alt“)


Honorierung für Stmk. Gebietskrankenkasse

970 Allgemeines Untersuchungsprogramm: € 88,00 inkl. Laborblock

Diese Position beinhaltet das Untersuchungsprogramm nach den Vorgaben des Befundblattes sowie die Laboruntersuchungen Blutzucker quantitativ, Gesamtcholesterin, HDL Cholesterin, Gamma GT, Triglyceride, rotes Blutbild und Harn quantitativ. Die Laborparameter können Sie selbst bzw. über eine Laborgemeinschaft erbringen.

Die neue Laborregelung gilt lediglich bei den Sonderversicherungsträgern im kurativen Bereich.

Die Pos. 970 ist nur verrechenbar, wenn sämtliche dieser Laboruntersuchungen von jener VU-Ärztin bzw. jenem VU-Arzt erbracht werden, die bzw. der auch die allgemeine Untersuchung durchführt.
Ansonsten gibt es folgende Positionen (siehe Tabelle)
Die Tarife für die Mammographie und für den PAP-Abstrich sind in der jeweiligen Honorarordnung geregelt.


Abrechnung

Die Honorarabrechnung kann erst nach dem Abschlussgespräch erfolgen. Sollte die Patientin/der Patient dem Termin für das Abschlussgespräch nicht nachkommen, erfolgt die Abrechnung jedenfalls am Ende des Quartals.
Bei den §2-Krankenkassen ist der Abrechnungszeitraum das Quartal, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) und bei der KFA-Graz ist der Abrechnungszeitraum das Monat. Die Abrechnung hat jedenfalls elektronisch zu erfolgen. Dies kann entweder mittels eigener Ordinations-Software oder über einen Dienstleister erfolgen. Sollte die Übermittlung des Befundblatts per Papier erfolgen, werden € 3,-- von den Kassen vom Honorar abgezogen. Kein Abzug erfolgt bei Ärzten ohne E-Card-Infrastruktur.


Schulung

Vorsorgeuntersuchungsärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, an einer Schulung teilzunehmen, die vor Abschluss des VU-Einzelvertrages absolviert werden muss. Die Schulung kann auch in Form von E-Learning über die Homepage www.arztakademie.at absolviert werden.

TIPP: Am Tag der Verrechnung der Vorsorgeuntersuchung sind kurative Leistungen nur mit entsprechender Begründung verrechenbar. Das Ausstellen eines Rezeptes oder eines Überweisungsscheines mit entsprechender Verdachtsdiagnose gilt z. B. als Begründung.

Alle Informationen zur Vorsorgeuntersuchung gibt es unter folgendem Link: www.aekstmk.or.at/301
Rückfragen bitte an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

 


Wichtige Tipps:

Für VertragsärztInnen für Allgemeinmedizin und VertragsfachärztInnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe besteht die Verrechnungsmöglichkeit der neuen Leistung Pos. 149 „Information und individuelle Beratung im Rahmen des BKFP“. Verrechnet werden kann die Leistung bei Frauen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bis zum vollendeten 69. Lebensjahr einmal innerhalb von 24 Monaten. Bei den Sonderversicherungsträgern ist diese Leistung mit dem Kürzel BKFMI abrechenbar.

Am Tag der Verrechnung der Vorsorgeuntersuchung sind kurative Leistungen nur mit entsprechender Begründung verrechenbar. Das Ausstellen eines Rezeptes oder eines Überweisungsscheines mit entsprechender Verdachtsdiagnose gilt z. B. als Begründung.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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