Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeindearzt-Entgeltverordnung, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2004

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2014,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 5, des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2003, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Abgeltung von gemeindeärztlichen Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, die nicht im Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden und für die nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Tarife

  1. Absatz einsFür die von den Gemeindeärztinnen/Gemeindeärzten nach dem Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt:
  1. Ziffer eins
    Sachverständigentätigkeit:

je angefangene halbe Stunde:

70 Euro

  1. Ziffer 2
    Totenbeschau:

für jede durchgeführte Totenbeschau:

160 Euro

  1. Ziffer 3
    Schuluntersuchung:

für jedes untersuchte Kind:

9 Euro“

  1. Absatz 2Für die Totenbeschau gebührt jeweils ein Zuschlag von 50%
    1. Ziffer eins
      bei Durchführung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag und
    2. Ziffer 2
      bei Durchführung in den Nachtstunden (20.00 Uhr bis 7.00 Uhr).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2014,

§ 3

Text

Paragraph 3,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2004, in Kraft.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2014, tritt Paragraph 2, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2014 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2014,