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Topnews in Stichworten:
Verschwiegenheitspflicht

Stand: März 2020


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Schweigepflicht trifft Ärzte und ihre Hilfspersonen.
  • Interessensabwägung gegenüber anderen Interessen der öffentlichen Gesundheits- und Rechtspflege, d.h. bei Aussagen vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.


Rechtsgrundlagen

  • ÄrzteG 1998


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

KAD Dr. Johannes Greimel
Tel: (0316) 8044-42

Mag. Dr. Angelika Falb, LL.M.
Tel: (0316) 8044-31

Fax: (0316) 81 56 71

 

Verschwiegenheitspflicht (§ 54 ÄrzteG)

Der Arzt/die Ärztin und seine/ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Das Gesetz bezieht neben dem Arzt/der Ärztin ausdrücklich auch seine/ihre Hilfspersonen in die Verschwiegenheitspflicht mit ein.

 

Ausnahmen

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht:

  • wenn eine gesetzliche Meldepflicht über den Gesundheitszustand von Personen besteht,
  • bei Mitteilungen oder Befunden eines Arztes/einer Ärztin an die Sozialversicherungs- und Krankenfürsorgeträger oder an sonstige Kostenträger, allerdings nur in dem Umfang, als er/sie für den Empfänger bei der Aufgabenwahr-nehmung eine wesentliche Voraussetzung bildet,
  • bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Patienten/die Patientin,
  • wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder von einwilligungsunfähigen Patientinnen oder Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen unbedingt erforderlich ist,
  • wenn die Offenbarung gegenüber anderen Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachts des Misshandelns, Quälens, Vernachlässigen oder sexuellen Missbrauchs zum Wohl von Kindern oder Jugendlichen erforderlich ist,
  • wenn die Ärztin/der Arzt der Anzeigepflicht gemäß Ärztegesetz oder der Mitteilungspflicht gemäß Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz nachkommt.


Interessensabwägung

Das Ärztegesetz sieht vor, dass die Verschwiegenheitspflicht aus dem Grunde der höherwertigen Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege nur dann gebrochen werden darf, wenn und soweit dies im Einzelfall unbedingt erforderlich ist, d.h. dass im konkreten Einzelfall nur jene Umstände bekannt gegeben werden können, die für die behördliche Tätigkeit absolut erforderlich sind.
Soweit Verwaltungsbehörden oder Gerichte gesundheits- bzw. krankheitsbezogene Informationen auf anderem Wege nicht erlangen können, soll aber ihre Tätigkeit andererseits an der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nicht scheitern.
Die Beurteilung, ob ein konkreter Grund oder eine Pflicht für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und in welchem Umfang er vorliegt, wird dem Arzt/der Ärztin (und auch der Behörde) im Einzelfall übertragen. Somit ist es nicht möglich, eine rechtlich klare Empfehlung abzugeben.




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