Fortbildungsunterstützung
Für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Altersversorgung oder Invaliditätsversorgung können zusätzlich einmalige oder wiederkehrende Leistungen (Beihilfen) unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Kinder.