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Dienstrechtliche Informationen zu COVID-19

Mit Erlass zur GZ: 2020-0.148.636 wurde festgehalten, dass das Auftreten des SARS-CoV-2 einen außergewöhnlichen Fall gemäß § 8 Abs. 1 KA-AZG darstellt. Damit können bestimmte Abweichungen von Arbeitszeitbestimmungen zulässig sein.

Folgende Bestimmungen des KA-AZG zu den Arbeitszeitgrenzen finden vorläufig damit keine Anwendung:
Tageshöchstarbeitszeit
Dauer von verlängerten Diensten
Höchstzahl von verlängerten Diensten
Wochenhöchstarbeitszeit in einzelnen Wochen
Ruhepausen
tägliche Ruhezeit


Das bedeutet ganz konkret:

  • Höchstarbeitszeiten:
    Die Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden sowie die Wochenhöchstarbeitszeit von 72 Stunden können/dürfen überschritten werden.
  • Verlängerte Dienste:
    Sind verlängerte Dienste aufgrund von Betriebsvereinbarungen zugelassen, kann die Dauer eines Dienstes länger als 29 Stunden betragen. Auch die Anzahl der verlängerten Dienste von im Durchschnitt maximal 6 (bzw. 8) pro Monat kann/darf innerhalb des Durchrechnungszeitraumes überschritten werden.
  • Ruhepausen:
    Die Ruhepause (30 Minuten) gemäß § 6 KA-AZG sowie die Ruhepausen bei verlängerten Diensten kann/können entfallen.
  • Ruhezeiten:
    Die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 7 KA-AZG ist zulässig, ebenso die Nichtverlängerung der Ruhezeit nach verlängerten Diensten um zumindest 11 Stunden.

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des Durchrechnungs-zeitraums ist jedoch einzuhalten. Eine Überschreitung kann nur insofern erfolgen, wenn eine schriftliche Zustimmung der Ärztin/des Arztes vorliegt, wobei die Zustimmung in den außergewöhnlichen Fällen auch im Nachhinein erfolgen kann.




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