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Ærzte
Steiermark
 || 02|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Fotos: Schiffer
Die Hygiene-Verordnung
Die neue Serie,
die in dieser Ausgabe beginnt,
beschäftigt sich mit der Hygiene-VO 2014. In die-
sem ersten Teil findet sich eine kurze Übersicht
über die Entstehung und über die wichtigsten
Veränderungen der neuen Rechtsgrundlage.
QUALITÄT
Lust auf
Dr. Wilfried Kaiba
und Karin Ferk
Das Ärztegesetz sieht vor,
dass die ÖÄK generelle Richt-
linien zum hygienischen Be-
trieb ärztlicher Ordinationen
erarbeitet, die von jeder Ordi-
nation einzuhalten sind. Die
erste Hygiene-Verordnung
trat 2011 in Kraft, wurde lau-
fend überarbeitet und nun-
mehr einer grundlegenden
Revision unterzogen – das
Ergebnis ist die neue Hygiene-
Verordnung 2014, die mit
Beginn dieses Jahres in Kraft
getreten ist.
Vergleicht man die neue Hy-
giene-VO mit der Vorgänger-
version, fällt sofort auf, dass
sie formal stark verändert
wurde. Der vormals optisch
eher locker gestaltete Text
wurde nun in Gesetzesform
gegossen und dementspre-
chend in eine normative Dik-
tion adaptiert.
Ein Großteil der Regelungen
(z. B. Zuständigkeiten in der
Ordination, Ausmaß der
Hygienemaßnahmen in der
Ordination, Aufzeichnungs-
pflichten, bau- und einrich-
tungstechnische Vorgaben),
entspricht inhaltlich im We-
sentlichen den Vorläuferbe-
stimmungen und wurde le-
diglich konkretisiert, ausfor-
muliert oder auch sprachlich
entrümpelt.
Ausdrücklich neu enthalten
sind die folgenden Punkte:
y
Die ÖÄK hat nun die Mög-
lichkeit, neben den grundle-
genden Standards auch fach-
spezifische Empfehlungen
auszusprechen. Diese wür-
den auf der Homepage der
ÖÄK veröffentlicht werden
und sind unter Berücksich-
tigung des Leistungsspek-
trums zu beachten.
y
Zusätzlich können von der
ÖÄK für spezielle Behand-
lungsräume, die invasiven
Eingriffen dienen, die über
einfache endoskopische
Untersuchungen hinausge-
hen, verbindliche, fachspe-
zifische Hygiene-Standards
nach dem Stand der medi-
zinischen Wissenschaften
publiziert werden.
y
Ein externes Hygiene-Gut-
achten oder eine externe
Validierung der Auf berei-
tung von Medizinprodukten
ist von der Ordinationsin-
haberin/vom Ordinations-
inhaber nur dann einzu-
holen, wenn der Amtsarzt
eine Überprüfung gemäß
§ 56 ÄrzteG anordnet. Sol-
che Überprüfungen werden
nicht routinemäßig durch-
geführt, sondern nur wenn
hygienische Missstände vor
der Bezirksverwaltungsbe-
hörde behauptet werden.
y
Die Nadelstichverordnung
ist zu berücksichtigen.
y
Dem korrekten Vorgehen
im Falle einer Kontaminati-
on wurde ein ausführlicher
Abschnitt gewidmet.
Wesentlich detaillierter wurde
die Auf bereitung von Me-
dizinprodukten ausgestaltet.
Insbesondere bei den Vor-
schriften zur Aufbereitung
von Endoskopen wurde auf
die unterschiedlichen Geräte-
arten näher eingegangen.
Das vieldiskutierte Verbot von
Pflanzen in Behandlungsräu-
men wurde umformuliert.
Nunmehr sind in Behand-
lungsräumen nur noch „na-
türliche Pflanzen mit Erde“
und – wie bisher – Tiere gene-
rell unzulässig.
Neu und hilfreich sind die Hy-
gienepläne – sowie auch die
übrigen Dokumente – im An-
hang der Verordnung. Hygie-
nepläne waren schon bisher zu
führen. Nunmehr gibt es auch
entsprechende Muster-Pläne
für allgemeine Praxishygiene
und Reinigung im Speziellen.
Im Großen und Ganzen hat
sich die Hygiene-Verordnung
2014 inhaltlich im Vergleich
zu ihren Vorgängern weniger
verändert, als es auf den ersten
Blick anmutet. Details zu den
einzelnen Punkten werden in
den nächsten Ausgaben des
AERZTE Steiermark erläutert.
In der nächsten Ausgabe:
Allgemeines, Hygieneplan und
Aufzeichnungspflichten.
Dr. Wilfried Kaiba
Karin Ferk
Die neue Hygiene-Verordnung 2014 ist im Volltext
abrufbar unter
oder auf der
Homepage der ÖÄK unter Kundmachungen.
Seminar „Praxishygiene: Hygiene-VO“
Montag, 24. 3. 2014, 18 bis 21 Uhr
Anmeldung:
oder per
E-Mail an
Weitere Informationen:
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